Tenor

Der Schriftsatz des Klägers vom 6. Oktober 2017 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 2. Oktober 2017 zu ändern.

 

Gründe

Ob die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung vorliegend statthaft ist, erscheint bereits zweifelhaft. Dies ist sie grundsätzlich nicht gegen einen Beschluss, der die materielle Rechtskraft herbeigeführt hat (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 567 Rn. 27). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 22.10.2015, Az. VI ZR 25/14).

Dessen ungeachtet hat sich der Senat mit der Rechtsauffassung des Klägers erneut befasst und auseinandergesetzt und hält an dem Beschluss vom 2. Oktober 2017 fest. Eine Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch bereits vor deren Begründung möglich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11438314

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