Leitsatz (amtlich)

1. Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016 (BK 9-15/605-1) zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 6 EnWG für die dritte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV entfaltet Regelungscharakter nur, soweit sie integrierte Netzbetreiber dazu verpflichtet, eine im Gasnetzbetrieb höhere bilanzielle Eigenkapitalquote als im Gesamtunternehmen zu begründen. Sie enthält insbesondere keine Methodikvorgabe mit dem Inhalt, dass die Eigenkapitalquote der Netzsparte bis auf die Eigenkapitalquote des Gesamtunternehmens zu kürzen ist.

2. Die Bundesnetzagentur ist zur Abfrage der Begründung für eine im Vergleich zum Gesamtbetrieb höheren Eigenkapitalquote des Gasnetzbetriebs berechtigt. Die angeforderte Begründung stellt eine ergänzende Erläuterung zur Höhe der bilanziellen Eigenkapitalquote dar und ermöglicht der Bundesnetzagentur die Überprüfung, ob ein integrierter Netzbetreiber Fremdkapital vom Netzbetrieb zu anderen Unternehmenstätigkeiten verlagert und dadurch das Eigenkapital des Netzbetriebs und damit die Verzinsungsbasis erhöht hat. Die von der Bundesnetzagentur beabsichtigte Überprüfung der Höhe der bilanziellen Eigenkapitalquote im Gasnetzbetrieb steht weder im Widerspruch zum allgemeinen Prüfprogramm des § 7 GasNEV noch zu der Vorgabe einer maximalen Eigenkapitalquote in Höhe von 40 % in § 7 Abs. 1 S. 3 GasNEV.

 

Normenkette

EnWG §§ 6 b, 29; GasNEV § 7

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22. April 2016 (BK9-15/605-1) wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Betroffene ist Betreiberin eines Gasverteilernetzes.

Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 6 EnWG für die dritte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV ein. Den betroffenen Unternehmen wurde durch Veröffentlichung des Beschlussentwurfs am 02.03.2016 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt 04/16 vom 02.03.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Neben den Stellungnahmen der Verbände BDEW, GEODE, VKU und FNB Gas gingen Stellungnahmen von insgesamt 101 Netzbetreibern ein.

Mit der angefochtenen Festlegung vom 22.04.2016 (BK 9-15/605-1) erließ die Beschlusskammer 9 Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 6 EnWG für die dritte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV. Durch die Festlegung werden Gasnetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur verpflichtet, die zur Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV erforderlichen Unterlagen bis zum 01.07.2016 (Regelverfahrensteilnehmer) bzw. 01.09.2016 (Teilnehmer am vereinfachten Verfahren) bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Darüber hinaus macht die Festlegung Vorgaben zu Inhalt, Struktur und Form der zu übermittelnden Daten sowie zum Übermittlungsvorgang. Gemäß Tenorziffer 2 ist den Unterlagen ein Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i.V.m. § 28 GasNEV und Anhang beizufügen, dessen Struktur und Inhalt in Anlage K1 der Festlegung vorgegeben werden. Den Datensätzen für die im Anhang des Berichts befindlichen Erhebungsbögen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die in Anlage K2 der Festlegung enthalten sind. Ausweislich der Begründung der Festlegung entsprechen die in Anlage K1 anzusetzenden Vermögens- und Kapitalpositionen im Wesentlichen den Bilanzpositionen des § 266 Abs. 2 HGB (vgl. Seite 11 der Begründung). Weiter wird dort ausgeführt, grundsätzlich solle die sich für die Sparte Gasnetz ergebende Eigenkapitalquote nicht höher sein als die sich für das Gesamtunternehmen ergebende Eigenkapitalquote. Andernfalls sei eine ausführliche Begründung in den Bericht aufzunehmen, warum für den Gasnetzbetrieb eine überdurchschnittlich hohe Ausstattung mit Eigenkapital benötigt werde. Die Beschlusskammer gehe davon aus, dass der Netzbetrieb regelmäßig nur eine unterdurchschnittliche Eigenkapitalquote benötige, da es sich um einen sehr risikoarmen Wirtschaftszweig handele. Die Einnahmen aus den Netzentgelten seien vor dem Hintergrund der monopolartigen Stellung des Netzbetreibers und der Steuerung des Entgeltsystems durch die Regulierungsbehörden typischerweise sehr konstant und planbar. Vor allem entfielen das sonst bei wettbewerblich agierenden Unternehmen auftretende Absatzrisiko und sich daraus ergebende Umsatzrisiko, da der Netzbetreiber über das Regulierungskonto seine fehlenden Umsätze in späteren Jahren nachholen und in die Erlösobergrenze einbeziehen dürfe. De...

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