Leitsatz (amtlich)
1. Ein "Ruhen" der Mitgliedschaft beseitigt die Antragsberechtigung eines Vereinsmitglieds für die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes ebenso wenig wie die materielle Beschwerdebefugnis des Vereinsmitgliedes, solange die Bestellung des Notvorstands gerade darauf abzielt, Verhältnisse zu schaffen, die es erlauben, die fraglich gewordene Stellung als Mitglied in einer vom Notvorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung zu klären.
2. Die eingetragenen Vorstandsmitglieder eines Vereins (Verbandes) sind - dies wird unwiderlegbar vermutet - zur Einberufung einer Mitgliederversammlung selbst dann befugt, wenn sie einem Mitgliedsverein angehören, der inzwischen aus dem Verband ausgetreten ist.
Normenkette
BGB § 29; AktG analog § 121 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 07.07.2011; Aktenzeichen VR 6867) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Verband, der seinen Sitz in Düsseldorf hat, ist die Dachorganisation diverser regional organisierter Vereine, die die Interessen der Ägypter in Deutschland vertreten. Mitglieder des Verbands sind die jeweiligen regionalen Vereine.
Die Verbandssatzung lautet auszugsweise wie folgt:
"...§ 4 Mitgliedschaft
Stimmrecht haben nur Mitgliedsvereine, die den festgesetzten Beitrag an den Verband entrichten.
Die Mitgliedschaft endet:
- bei Mitgliedsvereinen: mit der Kündigung oder durch Auflösung
...
§ 6 der oberste Mitgliederrat
- Der oberste Mitgliederrat ist die oberste Körperschaft des Verbandes.
Er besteht aus:
§ 7 der Aufsichtsrat
Er besteht aus 7 Mitgliedern, die aus dem obersten Mitgliederrat gewählt werden.
...
Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
...
§ 8 Der Vorstand
Im Jahre 2010 rekrutierte sich der Vorstand aus dem Verein Ä. G. in H. e.V., dem u.A. S.R. vorstand.
Im Jahre 2010 kam es zu erheblichen Streitigkeiten unter den Mitgliedsvereinen.
In einem Schlichtungsverfahren vereinbarten die Mitgliedsvereine am 31.10.2010, eine außerordentliche Mitgliederversammlung am 12.12.2010 stattfinden zu lassen.
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung "oberste Mitgliederrat-Sitzung" lud der Vorstandsvorsitzende (S. R.) mit Schreiben vom 22.11.2010 ein. Auf der Tagesordnung stand u. A. die Wahl eines neuen Aufsichtsrates.
Unter dem 27.11.2010 beantragte die "Ä. -D. G. N." (Beschwerdeführer) zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.12.2010 "die Absetzung des gesamten Vorstandes" des Verbandes.
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Schlichtungssitzung und die "Herren Mitglieder der Vollversammlung des Ägyptischen Hauses" vom 11.12.2010 erklärten der Vorsitzende (S. R.), der Stellvertreter (A. A.) sowie der Generalsekretär (K. A. -R.), der Vorstand des Verbandes habe beschlossen, seinen sofortigen Rücktritt ab heutigem Datum zu erklären; mit an die "Herren Mitglieder der Vollversammlung des Ägyptischen Hauses" gerichtetem Schreiben vom selben Datum erklärten der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter, der Vorstand der Ä. G. in H. habe beschlossen, seine Mitgliedschaft in der Vollversammlung des Verbandes ab heutigem Datum zu beenden.
An der Versammlung am 12.12.2010 in Darmstadt nahmen Delegierte von Mitgliedsvereinen teil, deren Mitgliedschaft ruhte, bzw. deren Ruhen der Vorstand wegen Beitragssäumigkeit bzw. vereinsschädigenden Verhaltens ausgesprochen hatte; ferner war ein "D. -Ä. V. O. e.V." vertreten, der nicht im Vereinsregister des AG Bielefeld eingetragen ist.
Ausweislich der Versammlungsniederschrift vom 12.12.2010 wurde u. A. unter TOP 3 der Antrag auf Aufhebung des vom Vorstand verhängten Ruhens der Mitgliedschaft von vierzehn Mitgliedsvereinen einstimmig angenom...