Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg (Entscheidung vom 13.12.2010; Aktenzeichen VK 23/10)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. Dezember 2010 (VK 23/10) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.

Der Antrag ist zurückzuweisen, denn die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Rüge, die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Fachlosvergabe verstoßen, indem sie die Unterhalts-/Grundreinigung und die Glasreinigung ihrer Gebäude nicht gesondert ausgeschrieben habe, hat sowohl in materieller (dazu 1.) als auch in formeller Hinsicht (dazu 2.) keinen Erfolg.

1.

Allerdings sieht § 97 Abs. 3 GWB (ebenso § 2 Abs. 2 EG VOL/A) grundsätzlich eine fachlosbezogene Ausschreibung vor (vgl. dazu bereits Senat, Beschlüsse vom 22.10.2009 - VII-Verg 25/09 und vom 25.11.2009 - VII-Verg 27/09). Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die Glasreinigung ein derartiges Fachlos bildet (zum Begriff Fachlos s. Senat, Beschluss vom 25.11.2009 - VII-Verg 27/09).

Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, war eine Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesamtwert der ausgeschriebenen Leistungen betrug nicht einmal 250.000,00 €.; die Glasreinigung machte davon weniger als 1/20 aus. Die Gesamtleistungen waren bereits in 5 Gebietslose aufgeteilt. Wären die Gebietslose auch noch in Unterhalts-/Grundreinigung einerseits und Glasreinigung andererseits aufgeteilt worden, hätten Splitterlose gebildet werden müssen. Auch wenn die Antragsgegnerin hinsichtlich der Glasreinigung von der Bildung von Gebietslosen abgesehen hätte, wäre ein solch gebildetes Los wertmäßig von weit untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 (VII-Verg 25/09) darauf hingewiesen, dass eine zu große Zersplitterung dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist. Die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden, insoweit steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 25.11.2009 - VII-Verg 27/09).

2.

Auch wenn man davon ausgeht, dass das Absehen der Antragsgegnerin von der Bildung eines oder mehrerer Lose "Glasreinigung" hätte dokumentiert werden müssen und dies zeitnah nicht oder nur unzureichend geschehen ist, führt dies nicht zu einem (vorläufigen) Erfolg des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin.

Auf den Zeitpunkt der Dokumentation kam es in diesem Fall nämlich nicht an. Die Antragsgegnerin wäre nämlich nicht gehindert, bei einer wegen des Dokumentationsmangels angeordneten Aufhebung oder Wiederholung des Vergabeverfahrens erneut von einer Fachlosbildung abzusehen (allerdings bei nunmehr ordnungsgemäßer Dokumentation), weil ihre Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden ist (vgl. 1.). Von daher ist eine Aufhebung in einer derartigen Fallkonstellation wegen unterlassener rechtzeitiger Dokumentation in Anlehnung an § 114 VwGO dann nicht veranlasst, wenn die - inhaltlich überzeugende - Begründung im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens nachgeholt wird.

3.

Einer Kostenentscheidung bedarf es in diesem Verfahrensstadium nicht.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich dem Senat mitzuteilen, wenn der Beigeladenen ein Zuschlag erteilt worden sein sollte.

Die Antragstellerin mag im Anschluss daran mitteilen, ob, und wenn ja, mit welchen Anträgen das Beschwerdeverfahren fortgeführt wird.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats sich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Vergabenachprüfungsverfahren, die allein die Rüge der unterlassenen Losaufteilung betreffen, nach dem Wert des Loses bemisst, auf das der Antragsteller ein Angebot abgegeben hätte (Beschluss vom 20.04.2004 - VII-Verg 1/04).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3728026

IBR 2011, 234

VS 2011, 24

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