Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird gestattet, das Vergabeverfahren über Entsorgungsdienstleistungen für Städte und Gemeinden des Kreises ... (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: ...) für Los 1 fortzusetzen und den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen vom 4. September 2020 zu erteilen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf erweiterte Akteneinsicht wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 im offenen Verfahren Entsorgungsdienstleistungen für Städte und Gemeinden des Kreises ... für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 mit der zweimaligen Option der Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr EU-weit aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: ...). Der Auftrag ist in fünf Lose aufgeteilt. Verfahrensgegenständlich ist Los 1.
Der Auftrag beinhaltete unter anderem die Verpflichtung, in bestimmten Versorgungsgebieten die für die Sammlung des Restmülls und des Bioabfalls benötigten Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen und diese im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 an die jeweilige Kommune auszuliefern (vgl. Ziff. 2.2.4 der Leistungsbeschreibung, die Teil der Vergabeunterlagen war).
Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis (Ziff. II.2.5 der Bekanntmachung). Die Antragsgegnerin verlangte in Ziff. III.1.3 der Bekanntmachung zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für Los 1 unter anderem die Vorlage einer Referenz über die behältergestützte Sammlung von Abfällen aus Haushalten. Weiter hieß es in der Bekanntmachung hierzu:
"Der Bieter hat die Referenz/-en (als Eigenerklärung) zu erbringen, dass er Leistungen der behältergestützten Sammlung von Abfällen aus Haushalten (Hausmüll oder Biomüll oder PPK) in Abfuhrgebieten (Landkreisen, Städten und Gemeinden) mit insgesamt mindestens 30 000 Einwohnern erbracht hat. Die Referenz/-en ist/sind für mindestens 2 Jahre (24 Kalendermonate) in den Jahren 2017 bis 2019 durch eine Auflistung der/des Auftraggeber/-s, mit jeweiliger Angabe der Beauftragungszeiträume und der Einwohnerzahlen, vorzulegen (es gilt die Summe der Referenzen). In mindestens einem Abfuhrgebiet (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) muss die Sammlung unter Einsatz eines Identsystems erfolgt sein."
Die Antragstellerin und die Beizuladende gaben für Los 1 (Sammlung und Transport von Restmüll und Bioabfall) neben weiteren Bieterunternehmen jeweils fristgerecht ein Angebot ab. Nach Öffnung und formaler Prüfung der Angebote führte die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen am 1. Oktober 2020 ein Preisaufklärungsgespräch und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis auskömmlich ist und die Beigeladene "aufgrund der Unternehmensgröße" ungeachtet "bestehender Kalkulationsrisiken" den Auftrag ordnungsgemäß ausführen wird. Nach Wertung der Angebote platzierte das Angebot der Beigeladenen auf dem ersten Rang vor dem Angebot der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin am 9. Dezember 2020 darüber, dass der Zuschlag für Los 1 auf das Angebot der Beigeladenden erteilt werden soll.
Die Antragstellerin beanstandete mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 (Anlage AS 6) die beabsichtigte Zuschlagserteilung als vergaberechtswidrig. Sie bezweifelte unter anderem die Eignung der Beigeladenen. In dem Rügeschreiben hieß es hierzu:
"Allerdings verfügt die [Beigeladene] nach dem Kenntnisstand unserer Mandantin nach intensiver Recherche von (Vergabe-) Bekanntmachungen im EU-Amtsblatt nicht über Referenzen, die die vom Auftraggeber aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen. Entweder betreffen die Aufträge der [Beigeladenen] Zeiträume, die außerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraums liegen, und/oder die Sammlung erfolgt ausweislich der Bekanntmachung nicht unter Einsatz eines Identsystems." (Eckig Eingeklammertes im gesamten Beschluss durch Senat)
Die von ihr recherchierten Bekanntmachungen bezeichnete sie erst im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.
Außerdem beanstandete sie den unterbliebenen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen wegen unvollständiger Angaben. Es sei im Hinblick auf die "enorme Anzahl an Fehlerquellen" und der Komplexität der Ausschreibungsunterlagen "überaus wahrscheinlich", dass die Beigeladene kein vollständig den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Angebot abgegeben und die Antragsgegnerin der Beigeladenen in vergaberechtswidriger Weise die Möglichkeit zum Nachreichen von Unterlagen gegeben habe. Es liege aus diesen Gründen ebenfalls nahe, dass Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden seien. Die Beigeladene sei auch nicht in der Lage, die Mindestanforderung in Ziff. 2.2.4 der Leistungsbeschreibung zu erfüllen und die hohe Anzahl verschiedener Behälter innerhalb von zwei Monaten zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin habe es schließlich versäumt, das Angebot der Beigeladenen wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises auszuschließen. Es sei "schlechterdings ni...