Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 135/06) |
Tenor
Die Sache wird gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH vorgelegt.
Gründe
1. Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von 14.875 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung des Klägers an der F. GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 EUR sowie die Freistellung von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus dieser Beteiligung resultieren.
Ferner begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten zu 3) keinerlei Forderungen aus der Finanzierung dieser Beteiligung gegen ihn, den Kläger, zustünden.
a) Hierzu trägt er in der Klageschrift vom 26.3.2006 vor, vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und weiteren Mitarbeitern sei er telefonisch und per Post hinsichtlich einer Beteiligung an dem "...-Fonds" beraten worden. Bei dieser Beratung habe die Beklagte zu 2) einen Prospekt "... Medienfonds ..." und diverse andere Informationsschriften verwandt. Auf Grund dieser Beratung habe er am 10.12.2004 der M. GmbH mit Sitz in M. den Abschluss eines im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages über eine Kommanditbeteiligung an der F. GmbH & Co. KG i.H.v. 25.000 EUR angeboten, den diese angenommen habe. Ferner habe er an die Fondgesellschaft einschließlich eines Agios von 1.250 EUR insgesamt 14.875 EUR gezahlt. Den Rest habe die Beklagte zu 3) finanziert. In dem Prospekt sei u.a. ausgeführt worden:
"Garantien: Absicherung von mindestens 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die B. Vereinsbank AG". Gegenstand des ... Fonds habe die Herstellung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen mit einem angeblichen abschreibungsfähigen Aufwand in 2004 von 338.830.143,39 EUR sein sollen. Indessen seien mindestens 267.666.082,39 EUR an die Beklagte zu 3) als Entgelt für die Schuldübernahme weitergeleitet worden. Die Anleger müssten deshalb mit erheblichen Steuernachzahlungen einschließlich Verzugszinsen rechnen. Wenn er, der Kläger, von der Beklagten zu 2) ordnungsgemäß beraten und über das Risiko seiner Anlage informiert worden wäre, hätte er sich nicht an dem ... Fond beteiligt. Die Beteiligung sei deshalb rückgängig zu machen. Ferner müsse er, der Kläger, von weiteren zeichnungsbedingten Nachteilen freigestellt werden.
Der Beklagte zu 1) hafte als Initiator und Hintermann, die Beklagte zu 3) als ebenfalls für den Prospekt Verantwortliche.
b) Die beim LG Düsseldorf eingereichte Klageschrift vom 26.3.2006 ist dem Beklagten zu 1) am 12.6.2006, der Beklagten zu 2) am 8.6.2006 und der Beklagten zu 3) am 13.6.2006 zugestellt worden. Die Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 20.6.2006 die örtliche Unzuständigkeit des LG Düsseldorf gerügt, der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 8.8.2006.
Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz vom 11.7.2006 das OLG Düsseldorf ersucht, das zuständige Gericht gem. § 36 ZPO zu bestimmen. Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, hierfür bestehe kein Anlass. Wenn doch, dann sei das LG München I als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagte zu 3) verweist auf § 32b ZPO und darauf, dass der Rechtsstreit getrennt werden könne.
2. Das OLG Düsseldorf ist grundsätzlich zu einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen. Das folgt zwar - entgegen der Auffassung des OLG Dresden (Beschl. v. 28.6.2006 - 1 AR 0038/06) - nicht daraus, dass das LG Düsseldorf, das im Bezirk des OLG Düsseldorf liegt, das zuerst mit der Sache befasste Gericht i.S.d. § 36 Abs. 2 ZPO ist. Denn dann könnte ein Gesuchsteller ohne jegliche Beschränkung das bestimmende Gericht "sich" dergestalt dadurch "aussuchen", dass er - entgegen der Sachgestaltung, die § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an sich zugrunde liegt - bei einem Eingangsgericht mit Rücksicht auf das in der Gerichtsorganisation höhere Gericht klagt.
Vielmehr ergibt sich die Beschränkung unmittelbar aus § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Da nach dieser Vorschrift lediglich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes eines von mehreren als Streitgenossen verklagbaren Beklagten in Betracht kommt, kann auch die Kompetenz zur Gerichtsbestimmung nur das Gericht haben, das diesem Gericht - oder einem anderen Gericht eines allgemeinen Gerichtsstandes - in der Gerichtsorganisation übergeordnet ist.
Daraus folgt: Haben gemeinschaftlich verklagbare - oder bereits verklagte - Beklagte (Streitgenossen) ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Bezirken verschiedener OLG, dann hat derjenige, der ein Gesuch gemäß der genannten Vorschrift stellt, - ausschließlich - die Wahl zwischen den unter dieser Voraussetzung in Betracht kommenden OLG. Da die Beklagte zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des OLG Düsseldorf hat, konnte das Gesuch an dieses gerichtet werden, wie geschehen.
3. Der Senat möchte von einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß der Ausnahme des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Abstand nehmen, weil für sämtliche Beklagten des Rechtsstreits 15 O 135/05 LG Düsseldorf ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, nämlich der des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Er wür...