Leitsatz (amtlich)
Vertritt sich ein Rechtsanwalt im Regressprozess des früheren Mandanten selbst, so fällt keine Mehrwertsteuer an.
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 26.07.2007; Aktenzeichen 3 O 329/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Duisburg - Rechtspflegerin - vom 26.7.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 222,87 EUR.
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des LG vom 26.10.2007 in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Beklagten die Festsetzung der Mehrwertsteuer verweigert.
Zwar genügt nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO grundsätzlich zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung hat der Beklagte hier auch abgegeben. Sie ist aber nicht maßgeblich für die Frage, ob überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft vorliegt. Hierfür ist, wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, entscheidend darauf abzustellen, ob die Selbstvertretung des Rechtsanwalts seine berufliche Anwaltstätigkeit - als sog. Innengeschäft - oder - als Außengeschäft - eine rein private Angelegenheit betraf (KG RVGreport 2004, 354; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO 15. Aufl., § 25 Rz. 7b; v. Eicken, KoRsp ZPO § 91 (B-Auslagen) Nr. 166, Anm. zu BVerfG NJW 1996, 382; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 91 Rz. 179 f.; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rz. 13 "Umsatzsteuer"). Ein umsatzsteuerpflichtiger (Leistungs-) Eigenverbrauch liegt nur vor, wenn der Rechtsanwalt bei der Selbstvertretung in privater Angelegenheit als Unternehmer Leistungen für Zwecke außerhalb seines Unternehmens ausführt (vgl. OLG München MDR 2003, 177; OLG Düsseldorf JurBüro 1994,299; OFD Düsseldorf, BB 1982, 850). Davon kann bei der Rechtsverteidigung gegen eine von einem ehemaligen Mandanten erhobene Regressklage nicht ausgegangen werden. Der Beklagte behauptet auch nichts anderes.
Sein Hinweis, andere Prozessbevollmächtigte seien für ihn tätig geworden, denen er Umsatzsteuer auf die von ihnen erbrachten Leistungen schulde, ist unerheblich. Denn der Beklagte macht nicht Kostenrechnungen und -ansätze dieser Rechtsanwälte geltend, sondern eigene Kosten seiner Prozessführung.
So kann die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 4.5.2004 - I-24 W 23/04, nicht veröffentlicht - m.w.N.), nach der zur Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 25 Abs. 2 BRAGO, 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO die Erklärung des Prozessbevollmächtigten genügt, die dem Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei beglichen und an das Finanzamt abgeführt worden, hier keine Anwendung finden. Denn hier geht es nicht um eine Klärung schwieriger Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts, für die im Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum ist (vgl. BVerfG NJW 1996, 382 und BGH NJW 2003, 1534).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1842298 |
JurBüro 2008, 152 |
ZAP 2008, 1024 |
MDR 2008, 652 |
RENOpraxis 2008, 163 |
OLGR-Mitte 2008, 229 |