Leitsatz (amtlich)
1. Die Pfändung eines schuldrechtlichen Anspruchs (hier: Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückübertragung der gebuchten Grundschuld) kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Anspruch bereits durch eine Vormerkung gesichert ist oder die Eintragung einer solchen bewilligt wird.
2. Den von ihm gepfändeten Rückübertragungsanspruch kann der Pfändungsgläubiger mit Zustellung an den Drittschuldner anstelle des Sicherungsgebers geltend machen, nicht aber die Eintragung der Vormerkung selbst bewilligen und in ihrem Gefolge die Pfändung ohne weitere Voraussetzungen beim Grundbuchamt eintragen lassen.
Normenkette
GBO § 13 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3, § 857 Abs. 1; BGB § 885
Verfahrensgang
AG Emmerich (Beschluss vom 04.10.2012; Aktenzeichen DORN-...) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 15.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer zu je 1/2 Anteil des im Grundbuch des AG Emmerich am Rhein von Dornick eingetragenen Grundbesitzes.
Die Beteiligte zu 2 hat als Berechtigte aus Grundschuldbestellungsurkunden der Notarin L. in Emmerich am Rhein vom 4.11.2005 - URz. 655/2005/L und 5.2.2010 - URz. 54/2010/L - wegen Forderungen über 100.000 EUR und 50.000 EUR nebst Zinsen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Emmerich am Rhein - 6a M 413/12 - vom 23.4.2012 erwirkt, nach dem die Ansprüche der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 3 auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht oder Aufhebung der am 26.5.1995 im Grundbuch des AG Emmerich von Dornick Blatt ... Abt. III Nr. 1 (102.258,38 EUR für die I.) und 2 (104.303,54 EUR für die Beteiligte zu 3) eingetragenen Grundschulden gepfändet werden.
Die Beteiligte zu 2 hat unter dem 15.5.2012 beantragt, die Pfändung in das Grundbuch einzutragen.
Drittschuldnerin sei die Beteiligten zu 3.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 16.5.2012 ausgeführt, die Pfändung könne nur eingetragen werden, wenn der Rückgewähranspruch durch eine Vormerkung gesichert sei; hierfür werde eine Bewilligung des Grundschuldgläubigers oder eine entsprechende einstweilige Verfügung benötigt; um Vorlage der Eintragungsbewilligungen der Gläubiger werde gebeten.
Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde vom 31.7.2012 gewandt, mit der sie geltend gemacht hat, eine bereits bestehende Vormerkung sei zur Verwirklichung des Rechts zur Eintragung der Pfändung des Rückgewähranspruchs nicht erforderlich. Sie verfolge daher "weiterhin die Eintragung der streitigen Pfändung in das Grundbuch unter Geltendmachung ... (ihres) Rechts auf Beantragung und Bewilligung der vorherigen Eintragung der diesbezüglichen Vormerkung in das Grundbuch".
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 20.8.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat am 27.9.2012 (I-3 Wx 194/12) die angefochtene Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss des AG Emmerich am Rhein - Rechtspfleger - vom 20.8.2012 aus formellen Gründen aufgehoben.
Mit Beschluss vom 4.10.2012 hat das AG den Eintragungsantrag vom 15.5.2012 zurückgewiesen und ausgeführt, die Pfändung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld sei zulässig und eintragungsfähig. Die mit Zustellung an den Grundschuldgläubiger als Drittschuldner wirksam werdende Pfändung könne in das Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn der Rückgewähranspruch durch eine Vormerkung gesichert sei. Für die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Rückgewährsansprüche werde eine Bewilligung des Gläubigers der Grundschuld oder eine entsprechende einstweilige Verfügung (§ 885 BGB) benötigt. Diese Eintragungsunterlagen müsse der Pfändungsgläubiger beibringen. Ob der Gläubiger aufgrund seines Pfandrechts die einstweilige Verfügung gegen den Gläubiger erwirken kann, möge das Prozessgericht klären. Erst wenn die Vormerkung eingetragen sei, könne auch die Pfändung des gesicherten Anspruchs eingetragen werden. Da die Beteiligte zu 2 die Eintragungshindernisse nicht beheben wolle, sei der Eintragungsantrag zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie geltend macht, eine bereits bestehende Vormerkung sei für die Eintragung der Pfändung des Rückgewähranspruchs nicht erforderlich. Da der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung Nebenrecht des gepfändeten Rückgewähranspruchs sei, könne der pfändende Gläubiger auch selbständig verlangen, dass der Anspruch für den Schuldner durch Vormerkung gesichert und die Pfändung bei dieser Vormerkung eingetragen werde [LG Freiburg, NJW 1956, 144]. Sie beantrage und bewillige daher auf der Grundlage des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Rückgewähransprüche und weiterhin die Eintragung der streitigen Pfändung in das Grundbuch.
Hilfsweise erkläre sie ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass die Rückgewähr der Grundschuld, die durch den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlus...