Leitsatz (amtlich)

1. Sowohl der Registerzwang (§ 14 HGB) als auch die nicht anders als eine Ersatzvornahme durch das Gericht wirkende Amtslöschung stellen jedenfalls in der Situation anzumeldender Veränderung (hier: Löschung der Eintragungen als Geschäftsführer einer GmbH) faktisch eine Ausprägung staatlichen Zwangs dar, was es nahe legt, das Verhältnis beider Verfahren aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.

2. Der Vorrang des Registerzwanges rechtfertigt sich auch und gerade daraus, dass bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung sich die Amtslöschung als schwererwiegender Eingriff zeigt, weil dem Betroffenen im Anschluss an seine Beteiligung das auf den Registerinhalt bezogene Geschehen aus der Hand genommen ist, wohingegen es beim Registerzwang der Verpflichtete bleibt, der eine Erklärung abzugeben hat, er den Registerinhalt mithin nach wie vor beeinflusst.

 

Normenkette

FamFG § 24 Abs. 1, §§ 26, 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1, 3 S. 1, § 64 Abs. 2, 1, § 395 Abs. 2-3; HGB § 14

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen 23 HRB 5773-12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft, jedoch jeweils nur gemeinsam vertretungsberechtigt mit dem nachbezeichneten weiteren Geschäftsführer, im Handelsregister eingetragen. Weiterhin sind Geschäftsführer A.A. und A.B.; diese können die Gesellschaft zusammen vertreten, ersterer auch allein. Gesellschafter sind beide Beteiligten sowie A.A., B.A. und A.C..

In einem an den Beteiligten zu 2. adressierten Schreiben vom 24. Februar 2017 erklärte die Beteiligte zu 1.:

"In meiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X-.... lege ich mein Geschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung nieder.

Ich bitte, das beiliegende(s) Bestätigungsschreiben (ausschließlich Bestätigung des Zugangs meiner Erklärung; beinhaltet kein Einverständnis zur Niederlegung) an mich umgehend zurückzusenden."

Ein wortidentisches Schreiben richtete der Beteiligte zu 2. mit Datum vom selben Tage an die Beteiligte zu 1. Jeweils unter dem 27. Februar 2017 erteilten die Beteiligten, je gerichtet an den anderen, die angesprochene Bestätigung des Inhalts:

".... hiermit bestätige (ich) den Empfang Ihres Niederlegungsschreibens. Das Schreiben über die Amtsniederlegung habe ich am 28.2.2017 erhalten."

Mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Juli 2017 haben die Beteiligten zu 1. und 2. beantragt, ihre Eintragungen als Geschäftsführer im Handelsregister jeweils zu löschen.

Das Registergericht hat am 1. August 2017 Herrn A.A. und Frau A.B. angeschrieben, ihnen mitgeteilt, wie bei Gericht bekannt geworden sei, sollten die beiden Beteiligten nicht mehr Geschäftsführer sein, und zur Anmeldung dieser Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister binnen vier Wochen aufgefordert, anderenfalls ein Zwangsgeldverfahren drohe; die Schreiben sind sachlich ohne Reaktion geblieben (Frau A.B. hat lediglich auf Herrn A.A. verwiesen).

Alsdann hat das Registergericht nach weiterer Korrespondenz mit den Beteiligten durch die angefochtene Entscheidung ihren Löschungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, vorrangig sei der Registerzwang nach § 14 HGB, der hier indes nicht eingeleitet werden könne, weil derzeit nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Niederlegungsschreiben ordnungsgemäß zugegangen seien.

Gegen diesen ihnen am 21. Dezember 2017 zugegangenen Beschluss wenden sich die Beteiligten mit ihrem am 15. Januar 2018 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten ist dem Senat infolge der mit weiterem Beschluss des Registergerichts vom 29. Januar 2018 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG.

Der im vorbezeichneten Beschluss vertretenen Auslegung des Rechtsmittelbegehrens als nur gegen die Zurückweisung des Löschungs"antrags" gerichtet sind die Beteiligten nicht entgegengetreten. Angesichts dessen ist ihre Beschwerde gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig. Insbesondere steht heute im Wesentlichen außer Streit, dass zwar die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 FamFG nur von den berufsständischen Organen nach § 380 Abs. 1 FamFG im Rechtssinne (§ 23 Abs. 1 FamFG) beantragt werden kann, sonstige Dritte aber die amtswegige Löschung anregen können, § 24 Abs. 1 FamFG, und ihnen - trotz des Wortlauts des § 24 Abs. 2 FamFG - gegen die ablehnende gerichtliche Entscheidung ein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zukommt, wenn sie durch die Eintragung in einem ihnen zustehenden sachlichen Recht verletzt sein können (vgl. Keidel-Heinemann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 395 Rdnr. 27 m. zahlr. Nachw.); letzteres ist bei Personen, die - ihrem Vorbringen zufolge - zu Unrecht als Geschäftsführer im Handelsregis...

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