Leitsatz (amtlich)
Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen.
Normenkette
AktG §§ 327a, 327b; SpruchG § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 3 S. 2, § 17 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1-2; FGG-ReformG Art. 111 S. 1; KostO § 8 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 09.07.2012; Aktenzeichen 39 O 1/10 (AktE)) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 6.8.2012 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 9.7.2012 - 39 O 1/10 (AktE) - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 119.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Umfang der Beweiserhebungen sowie die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses im Beweisbeschluss des LG Düsseldorf vom 9.7.2012.
... Die Antragstellerin war Minderheitsaktionärin der A., deren Vorstand der Antragsgegner ist. Gegenstand der A. ist das Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen. Die Gesellschaft ist auf den Handel mit Devisen sowie auf Differenzgeschäfte spezialisiert, bei denen Kunden über eine elektronische Handelsplattform online handeln.
Die Hauptversammlung der A. hat am 10.8.2009 beschlossen, die Aktien der Antragstellerin im Wege des Squeeze-out Verfahrens gem. §§ 327a ff AktG gegen eine Barabfindung auf ihren Hauptaktionär, den Antragsgegner, zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 19.10.2009 in das Handelsregister beim AG Duisburg eingetragen. Der Antragsgegner hielt bis zur Eintragung der Übertragung 1.050.000 nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktien von insgesamt 1.100.000 Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. insgesamt EUR 1.100.000. Die Antragstellerin hielt 50.000 nennwertlose, auf den Namen lautende Stückaktien.
Der Beschluss bestimmt eine Barabfindung i.H.v. 4,70 EUR je auf den Namen lautende Stückaktie der A. mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,-. Die Antragstellerin erhielt danach einen Abfindungsbetrag i.H.v. insgesamt EUR 235.000. Die Höhe der angebotenen Barabfindung wurde durch die C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ermittelt. Diese stellte zum Bewertungsstichtag 1.1.2009 einen Unternehmenswert der A. i.H.v. EUR 5.132.604 fest. Die zur Prüferin bestellte D. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, hat die Barabfindung ausgehend von einem Unternehmenswert der A. zum Bewertungsstichtag 10.8.2009 i.H.v. EUR 4.764.000 für angemessen erachtet. In dem von den Verfahrensbeteiligten ... verfahren, Az ..., ermittelte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Kfm. E. aufgrund seines Gutachtens vom 21.6.2011 einen Unternehmenswert der A. zum Bewertungsstichtag 18.12.2008 i.H.v. EUR 5.159.000.
Mit dem hiesigen Spruchverfahren begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung gem. §§ 327f AktG. Insoweit rügt sie im Einzelnen die vom sachverständigen Prüfer in Ansatz gebrachten Bewertungsgrundlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.1.2010 sowie die Schriftsätze vom 25.6.2010 und 17.6.2010 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 9.7.2012 hat die 9. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf einen Beweisbeschluss erlassen, um die Angemessenheit der nach dem Übertragungsbeschluss zu gewährenden Barabfindung i.H.v. EUR 4,70 zum Stichtag 10.8.2009 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens klären zu lassen (Ziff. I.). Zur Beantwortung der Frage hat das LG den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass eine Neubewertung der Gesellschaft erfolgen solle, wobei auf einzelne Bewertungsbestandteile des Übertragungsberichts und/oder des sachverständigen Prüfers zurückgegriffen werden könne, soweit diese von der Antragstellerin nicht beanstandet worden seien und der Sachverständige die Angaben für plausibel halte. Ansonsten seien die Werte anhand der Buchführung der Gesellschaft zu ermitteln bzw. zu überprüfen (Ziffer II.1.). Soweit für die Ermittlung des Werts am Stichtag relevant, solle der Sachverständige die zur Beantwortung der Fragen des Beschlusses zur Sonderprüfung vom 3.8.2009 erforderlichen Prüfungen und Recherchen vornehmen und das Ergebnis bei der Unternehmensbewertung berücksichtigen (Ziff. II.2.). Ferner solle der Sachverständige zu weiteren - konkret aufgeführten - Fragen ausdrücklich Stellung nehmen (Ziff. II.3.) betreffend
- die nach Ziff. II.2. ermittelten Wertansätze (a),
- das Vorliegen einer integrierten Gesamtplanung der Gesellschaft und deren Erforderlichkeit (b),
- die Plausibilität der der Bewertung zugrunde gelegten Planungen (c),
- die Aktualität und ggf. Anpassungsbedürftigkeit der der Bewertung zugrunde ge...