Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 27 F 156/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 15.10.2013 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Mönchengladbach (27 F 156/13) hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert und der Verfahrenswert auf 7.791,53 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren entsprechend der Höhe des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruches auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses - § 35 FamGKG - auf 7.791,53 EUR festzusetzen. Zwar ist gem. § 41 FamGKG im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist. Eine Überschreitung des hälftigen Hauptsachewertes ist jedoch dann angezeigt, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird (Klüsener in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 41 FamGKG Rz. 8). In einem solchen Fall hat nämlich die einstweilige Anordnung keine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache mehr. Geht es - wie vorliegend - um die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses, liegt regelmäßig ein solcher Fall vor mit der Folge, dass für das einstweilige Anordnungsverfahren der volle Wert des geltend gemachten Anspruchs und nicht nur der halbe Wert zu berücksichtigen ist. Denn das Gericht kann gem. § 246 Abs. 1 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung unanfechtbar (§ 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG) die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses anordnen. Insoweit kommt dem Umstand, dass eine einstweilige Anordnung keine materielle Rechtskraft erlangt, vielmehr gem. § 54 FamFG abänderbar ist, im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswertes in einem solchen Fall keine maßgebliche Bedeutung zu (so aber OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2013 - 10 WF 230/13 und das AG in seinem Nichtabhilfebeschluss).

Der Festsetzung des vollen Wertes des geltend gemachten Anspruches steht auch nicht entgegen, dass das AG durch Beschluss vom 15.10.2013 den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zurückgewiesen hat. Denn gem. § 34 Satz 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, folglich allein maßgeblich, dass bei erfolgreichem Antrag ein Hauptsacheverfahren obsolet geworden wäre (ebenso OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 - 2 WF 102/11, zitiert nach juris Rz. 9).

Nach alledem ist die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses regelmäßig - wie auch hier - mit dem vollen beantragten Betrag anzusetzen (vgl. Keske in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., 17. Kapitel Rz. 52, 68; Klüsener in Prütting/Helms, a.a.O., § 41 FamGKG Rz. 8; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.8.2013 - 3 WF 216/13, zitiert nach juris Rz. 5, andere Ansicht OLG Celle a.a.O.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7702145

NJW-Spezial 2014, 316

NZFam 2014, 469

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