Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.03. 2017.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 23.10.2007 (Bl. 21 f. GA) sowie die zugrunde liegenden AUB 99 (Bl. 96 ff. GA) verwiesen.
Wegen Rückenbeschwerden wandte sich der Kläger jedenfalls im Dezember 2014 an Dr. S., der am 19.12.2014 eine MRT durchführen ließ. Wegen des Ergebnisses der MRT wird auf den Arztbericht vom gleichen Tag (Bl. 14 f. GA) verwiesen. Der Kläger wurde in der Folge in der BGU Duisburg weiter behandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte vom 23.06.2015 (Bl. 8 f. GA) und 24.08.2015 (Bl. 10 f. GA) verwiesen. Eine nicht unterschriebene "Mitteilung D- oder H-Arzt: Veränderungen besondere Heilbehandlung" mit Datum vom 01.06.2015 (Bl. 6 GA), in der als Unfalltag der 03.01.2014 aufgeführt ist, enthielt unter Nr. 6 den Passus:
"Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus ≪ 10 % (Auch die MdE-Sätze unter 20% sind anzugeben)."
Spätestens am 18.02.2015 teilte der Kläger der Beklagten über deren Generalagentur in Essen mündlich mit, dass er am 03.01.2014 einen Unfall erlitten habe, bei dem er einen im Dezember 2014 diagnostizierten Wirbelbruch erlitten habe. Aufgrund dessen erhielt der Kläger eine Unfall-Schadenmeldung von der Beklagten, die er unter dem 16.04.2015 ausfüllte (Bl. 103 f. GA). Bereits am 21.04.2015 lehnte die Beklagte Leistungen ab, weil die Invalidität als Unfallfolge nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall vom 03.01.2014 festgestellt worden sei (Bl. 105 GA).
Der Kläger hat behauptet, er sei am 03.01.2014 eine Treppe hinabgestürzt und habe sich dabei einen Kompletteinbruch der Wirbelsäule zugezogen. Unmittelbar im Anschluss an den Sturz sei er bei Dr. S. in Behandlung gewesen, der den Wirbelbruch aber nicht erkannt und eine konservative physiotherapeutische Behandlung wegen einer Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule durchgeführt habe. Wegen weiter anhaltender Beschwerden sei er in Behandlung bei berufsgenossenschaftlichen Vertrauensärzten gewesen. Die bei der MRT am 19.12.2014 festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien kausal auf den Sturz vom 03.01.2014 zurückzuführen; deshalb sei er auch zu zehn Prozent invalide. Den Versicherungsfall habe er bereits 2014 zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt gegenüber dem Generalagenten K. der Beklagten gemeldet. Seine angesichts des Wirbelbruchs auf der Hand liegende Invalidität sei ärztlich bereits am 19.12.2014 festgestellt worden. Ohnehin habe er aus seiner Sicht jedenfalls mit der Meldung im Februar 2015 die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten in Höhe von 15.000 Euro erfüllt.
Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht unter anderem schon mangels einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung in Abrede gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kleve vom 01.12.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach einem Hinweisbeschluss vom 18.08.2016 (Bl. 132 f. GA) mit Urteil vom 01.12.2016 (Bl. 158 ff. GA) vollumfänglich abgewiesen, weil bereits eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung gemäß § 2.1.1.1 AUB 99 nicht vorliege. Die bloße Diagnose einer unfallbedingten Verletzung genüge nicht, zumal im Arztbericht vom 19.12.2014 keine (voraussichtlichen) Dauerschäden aufgeführt seien. In der Mitteilung vom 01.06.2015 sei jedenfalls keine Kausalität des Unfalls festgestellt worden; ohnehin sei diese außerhalb der vereinbarten Frist ergangen. Bis jetzt gebe es keine entsprechende Feststellung. Ob die Schadensanzeige von der Beklagten verzögert dem Kläger zugesandt worden sei, könne nur für die Frage der Frist zur Geltendmachung der Invalidität relevant sein, nicht jedoch hinsichtlich der ärztlichen Invaliditätsfeststellung.
Der Kläger greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Anforderungen an eine bedingungsgemäße ...