Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels dahin, dass die Wasser- und Entwässerungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch und nicht – wie in der Teilungserklärung bestimmt – nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen abgerechnet werden.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Rechtsmittel wird zurückgewiesen, jedoch wird die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, dass eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten auch im amtsgerichtlichen Verfahren nicht stattfindet.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1. ist mit einem Miteigentumsanteil von 792,1/10.000,00 DM und als Sondereigentümerin des im Aufteilungsplan mit „II” bezeichneten Ladenlokals Mitglied der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft.
In § 10 der Teilungserklärung ist hinsichtlich der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums u. a. unter 1 a Betriebskosten folgendes bestimmt:
Die Wohnungseigentümer müssen alle Betriebskosten gemeinsam tragen; dabei werden die Kosten der Beheizung nach dem tatsächlichen Wärmeverbrauch und die übrigen Betriebskosten (z. B. Wassergeld, öffentliche Abgaben, Aufzugskosten, Versicherungen, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne, Treppenhausbeleuchtung und Reinigung u. dgl.) im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zueinander auf die Wohnungseigentümer umgelegt. An den Betriebskosten für den Aufzug beteiligten sich nicht die Eigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Teileigentumsrechte (Ladenlokale). Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kostenanteile sind an den Verwalter zu zahlen.
Die Beteiligte zu 1. die bereits in den Jahren 1997 und 1998 ohne Erfolg versucht hatte, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung herbeizuführen, wonach die Kosten für den Wasserverbrauch und die Kanalgebühren nicht mehr nach Flächen umgelegt, sondern zukünftig nach Verbrauch abgerechnet werden sollten, hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die genannten Kosten und Gebühren beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1999 nach Verbrauch abgerechnet werden sollten, hilfsweise, die Beteiligten zu 2., zu verpflichten, in Abänderung der Teilungserklärung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Kanalgebühren bezüglich der gewerblich genutzten Sondereigentumseinheiten Erdgeschoss links und rechts sowie Dachgeschoss ab dem Wirtschaftsjahr 1999 zuzustimmen. Sie hat ferner beantragt, den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.05.2000 zu Top 4.1 gefassten Beschluss, mit dem die Jahresabrechnung für 1999 (mit der Kostenverteilung entsprechend der Teilungserklärung) genehmigt wurde, für ungültig zu erklären.
Den zunächst als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag hat sie später zurückgenommen.
Die Beteiligte zu 1. hat angegeben, sie werde durch die Abrechnung der Wasser- und Kanalgebühren entsprechend der Regelung in der Teilungserklärung unangemessen benachteiligt. Der Wasserverbrauch in ihrem gewerblich genutzten Teileigentum sei erheblich niedriger als in den bewohnten Sondereigentumseinheiten. Dies hatten die Messergebnisse eines auf ihre Veranlassung im Mai 1995 in ihrem Geschäftsraum installierten Wasserzahlers eindeutig ergeben.
Die Beteiligten zu 2. sind dem Verlangen der Beteiligten zu 1. entgegengetreten. Sie haben darauf hingewiesen, die Beteiligte zu 1. sei seit 1975 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und habe über 20 Jahre lang die nach der Teilungserklärung vorgenommene Verteilung der Wasserkosten und Kanalgebühren nicht beanstandet.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2. aufgegeben, einer Änderung des Verteilungsschlüssels in der Teilungserklärung dahin zuzustimmen, dass die Wasserkosten und Kanalgebühren bezüglich der gewerblich genutzten Sondereigentumseinheit der Antragstellerin nach Verbrauch abgerechnet werden. Den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 1. hat es zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und auch den Antrag der Beteiligten zu 1., einer Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen, abgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Sie ist weiter der Auffassung, die Regelung bezüglich der Verteilung der Wasser- und Kanalkosten in der Teilungserklärung sei grob unbillig. Es bestehe ein gravierendes Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Wasserverbrauch in ihrer Teileigentumseinheit und den ihr in Rechnung gestellten Kosten. Der tatsächliche Verbrauch sei extrem niedrig, die ihr in den einzelnen Jahresabrechnungen aufgegebenen Kosten entsprächen dem fast Zehnfachen der nach dem Gebrauch tatsächlich angefallenen Wasserkosten und Kanal...