Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch gegen Wohnungsverwalter wegen verspäteter Zustimmung zum Wohnungsverkauf
Leitsatz (amtlich)
Erklärt der Verwalter die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums zwar rechtzeitig, jedoch ohne den Nachweis seiner Verwaltereigenschaft in grundbuchmäßiger Form zu erbringen, so ist er dem Veräußerer zum Schadensersatz (hier: Zinsschaden) aus dem Gesichtspunkt der pVV (nunmehr: Pflichtverletzung) verpflichtet.
Normenkette
WEG §§ 12, 26 Abs. 4; GBO § 29
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 09.04.2003; Aktenzeichen 6 T 27/03) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 85 UR II 124/02) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die Gerichtskosten zu tragen und die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert: 1.814,67 Euro.
Gründe
I. Die Antragsteller waren ehemalige Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft T.-Weg in K., zu deren Verwalter der Antragsgegner in der Eigentümerversammlung vom 16.11.1999 für die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2001 gewählt wurde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zu 1) zum Verwaltungsbeiratsvorsitzenden gewählt.
In der die Eigentümergemeinschaft betreffenden Teilungserklärung vom 25.9.1984 ist unter § 4 geregelt:
„1. Die Veräußerung einer Eigentumswohnung bedarf der Zustimmung des Verwalters …”
Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 9.5.2001 teilte die Antragstellerin zu 2) den Anwesenden mit, dass der Antragsteller zu 1) beabsichtige, die gemeinsame Eigentumswohnung zu verkaufen. Der Antragsgegner wies sie auf die für den Verkauf erforderliche Zustimmung nach § 4 der Teilungserklärung hin. In der Eigentümerversammlung wurde der Antragsgegner für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2003 als Verwalter wiedergewählt sowie der Eigentümer G.N. zum Verwaltungsbeiratsvorsitzenden gewählt.
Die Antragsteller verkauften ihre Eigentumswohnung mit notariellem Kaufvertrag mit Auflassung vom 5.6.2001 vor dem Notar G. in L3. Unter § 3 des Kaufvertrages vereinbarten die Antragsteller mit dem Käufer der Eigentumswohnung:
„Der Kaufpreis ist fällig am 1.8.2001, frühestens jedoch acht Tage, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, dass
a) die nachstehend zu Gunsten des Käufers bewilligte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zur Eintragung in das Grundbuch beantragt ist,
b) mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes alle zum Vollzug des Eigentumswechsels erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen vorliegen,
c) die Grundpfandrechtsgläubigerin der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastung Löschungsbewilligung erteilt hat.”
Alle erforderlichen Erklärungen – ausgenommen die Zustimmungserklärung des Antragsgegners – lagen bis zum 17.7.2001 vor.
Mit Schreiben vom 5.6.2001 übersandte der Notar dem Antragsgegner den Entwurf einer Genehmigungserklärung mit der Bitte, einen Termin zwecks Beglaubigung seiner Unterschrift zu vereinbaren. Zu diesem Termin sollte er einen Nachweis seiner Verwalterbestellung in Form des § 26 Abs. 4 WEG mitbringen.
Während einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 8.6.2001, an der die Antragstellerin zu 2) und der Eigentümer N. teilnahmen, wies der Antragsgegner die Antragstellerin erneut darauf hin, dass es für den Verkauf der Wohnung seiner Zustimmung und der Vorlage einer öffentlich beglaubigten Niederschrift über den Bestellungsbeschluss vom 16.11.1999 bedürfe.
Mit Schreiben vom 2.7. und 19.7.2001 forderte der Antragsgegner den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden N. zur Abgabe der erforderlichen Unterschrift auf.
Am 1.8.2001 erfolgte die Zustimmung des Antragsgegners zum Verkauf der Wohnung durch Beglaubigung seiner Unterschrift vor dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar.
Unter dem 13.8.2001 beglaubigte der Notar C. aus L3 die Unterschriften des Antragsgegners und des Eigentümers N. unter der Niederschrift des Eigentümerbeschlusses vom 9.5.2001.
Am 22.8.2001 beglaubigte der Notar G. die Unterschriften des Antragsgegners, des Antragstellers zu 1) und des weiteren Eigentümers, L3 unter dem Beschluss.
Die Antragsteller haben vorgetragen: Aufgrund der verspäteten Zustimmung des Antragsgegners zum Verkauf der Wohnung sei es auch zu einer verspäteten Kaufpreiszahlung gekommen. Dadurch sei ihnen ein Zinsschaden von 1.814,67 Euro entstanden. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, umgehend nach seiner Bestellung zum Verwalter im November 1999 dafür Sorge zu tragen, dass seine Bestellung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beglaubigt werden würde. Die schriftlichen Aufforderungen an den Eigentümer N. seien unerheblich gewesen, da dieser zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht Mitglied des Beirates gewesen sei. Er, der Antragsteller zu 1), sei bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vor dem Notar G. durch Ableistung seiner Unterschrift unter der Beglaubigungsurkunde seiner Verpflichtung als Miteigentümer nachgekommen.
Die Antragsteller haben beantra...