Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 20.11.2001; Aktenzeichen B 9–64123–U 88/99 und B 9–64123–U 100/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen KVR 26/03)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 20.11.2001 (B 9–64123–U 88/99 und B 9–64123–U 100/01) wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Aufwendungen des Bundeskartellamts zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird festgesetzt werden, sobald die Verfahrensbeteiligten hierzu Stellung genommen haben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1), die D.-AG, erwarb mit Vertrag vom 10.7.1997 Geschäftsanteile i.H.v. 24,8 % des Stammkapitals an der – aus einer späteren Verschmelzung und Umfirmierung hervorgegangenen – Beteiligten zu 2) (nachfolgend: „t.”). Diesen Anteilserwerb zeigte die Beteiligte zu 1) dem Bundeskartellamt nachträglich mit Schreiben vom 2.11.1999 an.

Nach dem Anteilserwerb waren die Beteiligte zu 1) mit einem Geschäftsanteil von 24,8 %, die „I.-GmbH” mit einem Gesellschaftsanteil von 50,4 % sowie die Investorengruppe „S./A.” mit einem Anteil von 24,8 % an der „t.” beteiligt. Ende 1999 übernahm die Bayerische Landesbank über eines ihrer Tochterunternehmen, die Beteiligte zu 3), den Geschäftsanteil der „I.-GmbH” an der „t.” i.H.v. 50,4 %. Mitte 2000 erwarb sie außerdem den Geschäftsanteil der Investorengruppe „S./A.” i.H.v. 24,8 %. Diesen Geschäftsanteil übertrug sie in der Folgezeit ebenfalls auf die Beteiligte zu 3).

Die Beteiligte zu 1) beabsichtigt, von der Beteiligten zu 3) deren Gesellschaftsanteil an der „t.” i.H.v. insgesamt 75,2 % zu erwerben, und hat dies dem Bundeskartellamt mit Schreiben vom 24.7.2001 angezeigt.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 26.9.2001 den letztgenannten Anteilserwerb auf Antrag der Zusammenschlussbeteiligten unter Auflagen vorläufig vom Vollzugsverbot freigestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat es sowohl den nachträglich angezeigten Anteilserwerb vom 10.7.1997 als auch den beabsichtigten Hinzuerwerb der restlichen Gesellschaftsanteile der „t.” untersagt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch den Zusammenschluss werde eine marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 1) auf dem national abzugrenzenden Angebotsmarkt für die Beförderung von Geschäftspaketen begründet. Auf jenem Markt seien die Beteiligte zu 1) mit einem Marktanteil von 33,6 % und die „t.” mit einem Marktanteil von 8,7 % vertreten. Aufgrund der Fusion erreiche die Beteiligte zu 1) mit 42,3 % einen Marktanteil oberhalb der Grenze, ab der nach § 19 Abs. 3 S. 1 GWB eine Marktbeherrschung vermutet werde. Die Untersagungsvoraussetzungen seien überdies selbst dann erfüllt, wenn man zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten den Markt für die Versendung von Geschäftspaketen in Teilmärkte für die Beförderung von Geschäftspaketen an gewerbliche Empfänger einerseits und an Privatempfänger andererseits aufspalte. Die Beteiligte zu 1) verfüge auf dem letztgenannten Markt mit einem Marktanteil von (mindestens) 65 % über eine beherrschende Stellung. Diese Position der Beteiligten zu 1) werde – obschon sich die „t.” ausschließlich mit der Versendung von Packstücken an Gewerbekunden befasse – durch den Anteilserwerb verstärkt. Zum einen falle die „t.” als ein potentieller Konkurrent der Beteiligten zu 1) auf dem Markt für die Beförderung von Geschäftspaketen an Private weg. Zum anderen sei aufgrund der steigenden Nachfrage des elektronischen Handels nach Frachtdienstleistungen zur Versendung von Geschäftspaketen an private Kunden mit einem Zusammenwachsen beider Märkte zu rechnen.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis zu 3) mit ihrer Beschwerde. Sie beanstanden die vom Bundeskartellamt vorgenommene Marktabgrenzung und machen dazu geltend:

Die „t.” agiere nicht wie die Beteiligte zu 1) auf dem Markt für die Beförderung von Standardpaketen, sondern erbringe Leistungen der Kombinationsfracht. Bei der Kombinationsfracht handele es sich um einen eigenständigen sachlichen Markt. Jener Markt sei im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass Mischsendungen – d.h. Sendungen, die aus einzelnen Standardpaketen, palettierten Kleinpackstücken und Paletten bestehen – einheitlich zum Transport entgegengenommen und an dem Empfänger ausgeliefert werden. Die Dienste der Paket- und Stückgutspediteure seien mit dieser Dienstleistung nicht austauschbar. Denn von ihnen werde nur die getrennte Beförderung von Standardpaketen einerseits und Stückgut andererseits angeboten.

In jedem Fall sei der Markt für die Beförderung von Geschäftspaketen in Teilmärkte für die Belieferung von geschäftlichen Kunden und privaten Empfängern aufzuteilen. Denn die Zustellung an private Empfänger erfordere im Gegensatz zu den Frachtdiensten an Geschäftskunden ein dichtes, praktisch flächendeckendes Zustell- und Agenturnetz.

Außerdem wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 3) gegen die...

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