Verfahrensgang

VK Köln (Entscheidung vom 30.10.2006; Aktenzeichen VK V OB 33/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 30. Oktober 2006 (VK VOB 33/2006) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, des Verfahrens über den Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und die dem Antragsgegner in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 155.000 Euro

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb 2006 im Zuge des Ausbaus der Bundesautobahn 4 zwischen den Anschluss-Stellen E. und W. die Errichtung eines Lärmschutzwalls und den Abbruch von drei Brücken europaweit im offenen Verfahren aus. Den Auftragswert (einschließlich Umsatzsteuer) schätzte er unter Heranziehung der Ergebnisse früherer Ausschreibungen auf rund 2,1 Mio Euro. Im Leistungsverzeichnis waren für die Herstellung des Lärmschutzwalls unter Ordnungsziffern 00.02.0002. die Bodengruppen vorgesehen:

GX, kiessteinig ...

GE, Kies ...

GW, kiessandig ...

GW, Kies ...

Zusätzlich war angegeben:

Reibungswinkel mindestens 40,9°.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die vorgegebene Bodenqualität zu hohe Angebotspreise erwarten ließ, änderte der Antragsgegner die Angaben nach Ordnungsziffern 00.02.0002. unter Benachrichtigung der Unternehmen, die die Verdingungsunterlagen angefordert hatten, wie folgt ab:

Material = Boden nach Wahl des AN. ...

Der Standsicherheitsnachweis ist für den geplanten Wall mit Angebotsabgabe einzureichen. Benötigte Sicherheit nach DIN 4084 beträgt mindestens ?= 1,4 (Bemerkung: was einem Standsicherheitsmaß von 140 % entsprach).

Ersatzreibungswinkel mindestens 40,9 Grad.

Die Antragstellerin bot an, den Lärmschutzwall aus Kies und/oder kieshaltigen Böden herzustellen. Der Angebotspreis belief sich auf gut 3 Mio Euro (einschließlich Umsatzsteuer - Hauptangebot und erstes Nebenangebot). Nachdem andere, namentlich zwei preislich günstigere und in der Nähe der Kostenschätzung liegende Angebote aus formalen Gründen (Fehlen geforderter Verpflichtungserklärungen) von der Wertung ausgeschlossen worden waren, blieben das Angebot der Antragstellerin sowie ein teureres Angebot eines weiteren Bieters allein in der Wertung. Dennoch versagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Hinweis darauf, nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben zu haben, einen Zuschlag (Schreiben vom 26.7.2006). Mit Schreiben vom 31.7.2006 gab der Antragsgegner seine Absicht bekannt, das Vergabeverfahren aufzuheben. Mit weiterem Schreiben vom 2.8.2006 hob er die Ausschreibung aus anderen schwerwiegenden Gründen nach § 26 Nr. 1 c VOB/A auf und teilte zur Begründung mit:

Die Kostenschätzung der Vergabestelle zu der o.a. Maßnahme beträgt 2.100.000 EUR und basiert im Wesentlichen auf Vergleichspreisen zeitnaher vorangegangener Maßnahmen. Das Submissionsergebnis zeigt, dass die Annahmen der Kostenschätzung zutreffend sind.

Im Zuge der Angebotsprüfung mussten nach der 1. Wertungsstufe ... von insgesamt sechs Angeboten vier Angebote aus formalen Gründen von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden. Es verbleiben damit nur noch zwei Angebote in der Wertung, wobei die Preisdifferenz zur Kostenschätzung 59 % und mehr beträgt und damit deutlich über den geschätzten Kosten liegt. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise in der 3. Wertungsstufe kam die Vergabestelle zu dem Ergebnis, dass diese Angebote nicht angemessen sind.

Gem. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. ...

Der Antragsgegner schrieb die Baumaßnahme daraufhin erneut aus. Die erneute Ausschreibung brachte Angebotspreise sowie beim Liefern und Einbauen des Bodens für den Lärmschutzwall u.a. Einheitspreise hervor, welche der Schätzung des Auftragswerts und den vergleichsweise herangezogenen Preisen früherer Ausschreibungen entsprachen. Auch die Antragstellerin, die sich an der neuen Ausschreibung beteiligt, ermäßigte den diesbezüglichen Einheitspreis um etwa 35 %.

Einstweilen strebt die Antragstellerin mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag aber eine Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung und eine erneute Wertung ihres Angebots durch den Antragsgegner an. Zudem will sie den Antragsgegner verpflichtet sehen, die erneute Ausschreibung aufzuheben.

Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsgegner habe den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin wegen eines unangemessen hohen Angebotspreises verweigern dürfen und das Vergabeverfahren mit Recht aufgehoben. Das Angebot der Antragstellerin habe die Kostenschätzung um rund 46 % überschritten. Auf die geänderten Materialvorgaben lasse sich der Lärmschutzwall hingegen zu deutlich geringeren Kosten errichten. Zwar habe die Antragstellerin die Verwendung teureren Kiesmaterials als solche zu keinem unangemessenen Preis angeboten. Der Antragsgegner sei jedoch nicht gezw...

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