Tenor
Der Antrag der Beigeladenen, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 18. März 2008 (VK 3-35/08) zu verlängern, wird verworfen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb die Arbeiten der Kampfmittelräumung auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow, Räumungsmaßnahme 2008, Räumabschnitt T-P, europaweit aus. Die Antragstellerin reichte ein Angebot ein, sollte aber den Zuschlag nicht erhalten. Im darauf eingeleiteten Nachprüfungsverfahren verpflichtete die Vergabekammer die Antragsgegnerin zur Wiederholung der Angebotswertung. Dagegen hat die Beigeladene sofortige Beschwerde eingelegt und begehrt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.
II. Der Eilantrag der Beigeladenen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist unzulässig. Ihm mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB aufgrund der dem Nachprüfungsantrag stattgebenden Entscheidung der Vergabekammer kraft Gesetzes entweder bis zur Beschwerdeentscheidung oder bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 121 GWB, mindestens aber bis zu einer erneuerten Angebotswertung der Antragsgegnerin ohnehin andauert (vgl. § 118 Abs. 3 GWB, Senat, Beschl. v.12.7.2004, VII-Verg 39/04, NZBau 2004, 520; Beschl. v. 28.6.2006, VII-Verg 33/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2003, 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699, 700; Senat, Beschl. v. 6.3.2008, VII-Verg 15/08 und Beschl. v. 10.3.2008, VII-Verg 16/08, beide: Wiederholung der Angebotswertung). Infolgedessen bedarf die Beigeladene keines Schutzes durch eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Der Auftrag kann ihr nicht durch Zuschlag an die Antragstellerin verloren gehen, weil sie die erneuerte Wertung auf die Bieterinformation nach § 13 VgV mit einem Nachprüfungsantrag angreifen kann, dessen Zustellung abermals ein Zuschlagsverbot bewirkt (§ 115 Abs. 1 GWB).
Allerdings hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Beschluss vom 7. März 2008 (1 Verg 1/08) die Ansicht vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers (oder Beigeladenen) entfalle auch bei einer dem Nachprüfungsantrag stattgebenden Entscheidung der Vergabekammer nicht im Hinblick auf eine Bieterinformation nach § 13 VgV. Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde diene der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gegenüber dem antragstellenden Bieter. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB scheidet in einem Eilverfahren aus. Davon abgesehen bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nach einer erneuten Wertung die Informationspflicht vor Zuschlagserteilung gegenüber der Beigeladenen verletzen und den Zuschlag ohne Bieterinformation erteilen könnte.
Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nicht veranlasst.
Fundstellen