Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 21.06.2000; Aktenzeichen B10-21210 U 25/00) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des BKartA vom 21.6.2000 (B 10-21210 U 25/00) wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben die Gerichtskosten des Beschwer-de- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen so-wie dem BKartA die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Auslagen beider Instanzen zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 2.121.861,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: M.) und die Beteiligte zu 2. gehören als Holdinggesellschaften zur M. Unternehmensgruppe B. KG (nachfolgend: M.-Gruppe). Sie produzieren und liefern über ihre Tochtergesellschaften Staubsaugerbeutel für die Gerätehersteller und den Handel. Auf jenem Markt ist auch die zur belgischen S.-Gruppe gehörende Beteiligte zu 3. (nachfolgend: A.) tätig. Diese lieferte im Zeitraum zwischen 1997 und 1999 Staubsaugerbeutel auch in das Bundesgebiet; ihr Marktanteil lag zuletzt bei 0,4 %. Der Absatzschwerpunkt der A. liegt im westeuropäischen Ausland; dort hält sie einen wertmäßigen Marktanteil von rund 9 %. Die Beteiligten zu 4. und zu 5. - die sich im Familienbesitz der Beteiligten zu 6. und 7. befinden - halten 1 % bzw. 99 % der Geschäftsanteile an der A..
Die Beteiligte zu 1. beabsichtigt die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in welches die operativen Staubsaugerbeutelaktivitäten (ohne Vertrieb) der M.-Gruppe und der S.-Gruppe eingebracht werden sollen. Die Beteiligte zu 2. (oder eine ihrer Tochtergesellschaften) soll zu 80 % und die S.-Gruppe zu 20 % an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sein. Es ist vorgesehen, dass die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens für mindestens 5 Jahre von den Beteiligten zu 6. und zu 7. wahrgenommen wird. Ihre ursprüngliche Absicht, auch die - ebenfalls zur belgischen S.-Unternehmensgruppe gehörende - P. L. N. V. (nachfolgend: L.) an dem Zusammenschlussvorhaben zu beteiligen, hat die Beteiligte zu 1. im Verlauf des kartellbehördlichen Verfahrens aufgegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das BKartA das Fusionsvorhaben untersagt, weil es die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von M. als Anbieterin von Staubsaugerbeuteln sowohl auf dem deutschen als auch auf dem westeuropäischen Markt erwarten lasse. Der Marktanteil von M. erhöhe sich durch den Zuwachs der Marktstellung von A. in Deutschland von 59,1 % auf 59,5 % und in Westeuropa von 47,7 % auf 56,8 %. Zudem erhöhe das Ausscheiden der S.-Gruppe den Verhaltsspielraum von M. erheblich, da S. über A. und die L. mit 7,6 % Marktanteil in Deutschland ein Hauptkonkurrent sei. Wettbewerbsvorteile und daraus folgend eine Verstärkung der bereits vorhandenen Position von M. ergäben sich aus der Möglichkeit, die Produktionen der M.-Gruppe und der A. zusammenzufassen.
Dagegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 30.4.2003 hat der Senat die Untersagungsentscheidung des BKartA aufgehoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Von der Fusion betroffen sei der Markt, auf dem sich die Hersteller und Importeure von Staubsaugerbeutel als Anbieter und die Staubsaugerhersteller und der Handel (Sortimenter, Einzelhandel) als Nachfrager gegenüber stehen, wobei dieser Markt weiter nach den beiden Abnehmergruppen (Gerätehersteller, Handel) zu unterteilen sei. In räumlicher Hinsicht könne zwar an sich von einem westeuropäischen Angebotsmarkt ausgegangen werden, weil die Hersteller von Staubsaugerbeuteln in der Lage seien, europaweit zu liefern. Im Rahmen der (nationalen) Fusionskontrolle sei der Markt allerdings normativ auf das Inland beschränkt. Auf dem inländischen Markt lasse das Zusammenschlussvorhaben die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der M. nicht erwarten. Die A. habe lediglich in den Jahren 1997 bis 1999 Staubsaugerbeutel in einer marktanteiligen Größenordnung von zuletzt 0,4 % nach Deutschland geliefert. Ein derart geringer Zuwachs von - überdies schon einige Jahre zurückliegenden - Marktanteilen sei wettbewerbsneutral und könne bei der Fusionskontrolle außer Betracht bleiben. Der deutsche Marktanteil der L. könne M. nicht zugerechnet werden, weil jenes Unternehmen an dem Zusammenschlussvorhaben nicht mehr teilnehme. Dass für die ersten 5 Jahre die Beteiligten zu 6. und zu 7. - die bereits die Geschäfte der L. führen - auch Geschäftsführer des Gemeinschaftsunternehmens werden sollen, rechtfertige eine Zurechnung ebenfalls nicht. Denn die Produktionskapazitäten der L. seien durch einen langfristigen Liefervertrag jedenfalls noch bis Ende 2005 an den Staubsaugerhersteller V. gebunden.
Auf die Rechtsbeschwerde des Amtes hat der BGH die Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Er hat zum einen beanstandet, dass der Senat nicht ausreichend geprüft und gewürdigt habe, ob und inwieweit der auf dem ökonomisch bestimmten westeuropäischen Markt stattfindende Marktanteilszuwac...