Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2015; Aktenzeichen 8 O 383/14)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf (8 O 383/14) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb der vorgenannten Frist mag er auch prüfen, ob er sein Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknehmen will.

Wert: bis 28.000,00 EUR

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Das Rechtsmittel des Klägers gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden Anmerkungen:

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche gemäß §§ 355, 357 BGB a.F. aufgrund des von ihm am 23.12.2013 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages nicht zu.

Dahinstehen kann, ob der Widerruf rund 9 Jahre nach Vertragsschluss deshalb rechtzeitig erklärt wurde, weil der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) wegen inhaltlicher Mängel der Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Ob nach diesen Maßstäben im Streitfall eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Dagegen spricht, dass der Vertrag unstreitig keine Widerrufsbelehrung enthielt, in der gemäß § 358 Abs. 5 BGB a.F. auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB a. F hingewiesen worden wäre (vgl. hierzu: BGH; Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09, WM 2010, 166-170).

Streitentscheidend ist vielmehr, dass der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kläger der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Verwirkung gegenübersteht (§ 242 BGB).

Grundsätzlich kann auch ein Widerrufsrecht verwirkt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 2241-2242, m.w.N.). Verwirkung liegt vor, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, a.a.O., sowie Urt. v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905-906; BGH, Urt. v. 20.7.2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212-215; jeweils. m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 2241-2242, m.w.N.). Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491-2494). Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2005 - XII ZR 224/03, WM 2006, 977-980).

Unter diesen Voraussetzungen sieht der Senat das so genannte Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger das Widerrufsrecht etwa 9 Jahre nach seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags vom 23.11.2004...

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