Leitsatz (amtlich)
1. Soll lediglich die Teilfläche eines Grundstücks von einer Dienstbarkeit erfasst werden, wählen die Beteiligten hierbei die Gestaltungsmöglichkeit einer unechten Teilbelastung, indem sie die gesamten Grundstücke mit der Dienstbarkeit belasten, die Ausübung allerdings - zulässigerweise (§ 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) - auf Teilflächen beschränken wollen und legen die Beteiligten die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich fest, so ist die Bezeichnung der Ausübungsstelle in die Eintragung bzw. in die Eintragungsbewilligung mit aufzunehmen und muss hinreichend bestimmt sein, wobei die Dienstbarkeitsurkunde hierzu förmlich auf einen Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung verweisen kann und die Eintragungsbewilligung ausdrücklich auf eine solche Zeichnung Bezug nehmen muss.
2. Bei der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ("... innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 1,40 m Kabel (...) im Erdreich zu verlegen,... Der Kabelverlauf ist in dem dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil beigefügten Lageplan rot eingezeichnet ...") genügt die Bezugnahme auf den Lageplan im Maßstab 1:3000, in dem der geplante Trassenverlauf des Erdkabels unbemaßt eingezeichnet ist, dem im Grundbuchrecht hinsichtlich der Ausübungsstelle zu fordernden Bestimmtheitsgebot.
Normenkette
GBO § 18; BGB § 1023 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen PF-264-65) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten wenden sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit von der Vorlage eines bemaßten Lageplanes abhängig gemacht hat.
Die Beteiligte zu 1 hat als Eigentümerin des Grundbesitzes die Eintragung der folgenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bewilligt und beantragt:
"... innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 1,40 m Kabel (...) im Erdreich zu verlegen,... Der Kabelverlauf ist in dem dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil beigefügten Lageplan rot eingezeichnet ..."
Die Beteiligte zu 1 hat sich weiter verpflichtet, zu Gunsten eines eintretenden Dritten oder Rechtsnachfolgers in die Rechte und Pflichten des Gestattungsvertrages eine inhaltsgleiche Dienstbarkeit zu bestellen und zur Eintragung zu beantragen. Zur Sicherung dieses Anspruchs hat sie die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt.
Bestandteil der Eintragungsbewilligung war ein unbemaßter Lageplan im Maßstab 1: 3000, in dem der geplante Trassenverlauf rot markiert war.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, dass der Verlauf der Kabeltrasse nicht bemaßt und daher für einen Dritten nicht eindeutig nachvollziehbar sei. Die zeichnerische Gestaltung ermögliche nicht, an Hand dieser die Ausübungsstelle unter Anwendung des angegebenen Maßstabes zu bestimmen.
Die Beteiligten haben entgegnet, der Leitungsverlauf sei in dem Plan im Maßstab 1: 3000 eindeutig eingezeichnet, dem Bestimmtheitserfordernis damit Genüge getan.
Das Grundbuchamt hat an seiner Auffassung festgehalten. Es sei erforderlich, dass der Verlauf bemaßt sei, bei einem linear verlaufenden Recht durch Angabe des Eintritts- und Austrittspunktes auf dem Grundstück, darüber hinaus bei teilweise linear verlaufenden Rechten durch Angabe des Ortes des Knickpunktes. Es halte es nicht für ausreichend bestimmt, wenn darauf verwiesen werde, dass mit einem Lineal aus einem Plan im Maßstab 1: 3000 diese Punkte herausgemessen werden können. Dies führe zu einer Schätzung und nicht zu einer Bestimmtheit. Diesen Grundsatz habe es in den letzten Jahren in allen vergleichbaren Fällen angewandt.
Die Beteiligten halten diese Auffassung für überzogen und haben sich dagegen beschwert.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Seitenlänge von dreien der zu belastenden Grundstücke betrage mehrere hundert Meter. Die Ein- und Austritt- sowie Knickpunkte mit einem Lineal herauszumessen, würde bei einem Lageplan im Maßstab von 1: 3000 zu einer Schätzung und nicht zu einer Bestimmtheit führen.
Die Bestimmtheit sei nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für künftige Rechtsinhaber und für Dritte von Bedeutung, die jetzt oder künftig Rechte an dem gelasteten Grundstück innehaben. Ihrem Vortrag nach seien sich die Antragsteller darüber im Klaren, wo der Ausübungsbereich der Recht liegen solle. Wie könne es da überzogen sein, wenn dies in der Eintragungsbewilligung zum Ausdruck kommen solle, insbesondere wenn der Plan von einer Person erstellt wurde, welche sich mit Vermessung und Planwerk beschäftige und diesen für eine Firma erstelle, welche gewerbsmäßig Leitungen in Grundstücken verlege. Es sei kaum anzunehmen, dass eine solche Firma Leitungen in Grundstücken verlege auf Grund Einzeichnungen auf einem Plan im Maßstab 1: 3000 ohne Angaben von Maßen. Wenn ein solcher Plan aber schon handwerklichen Vorgaben nicht genügen könne, so dürfte dieses erst...