Leitsatz (amtlich)

Bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen hindert die Vollstreckung einer die Zweijahresgrenze übersteigenden Freiheitsstrafe nicht die Anwendung des Erstverbüßerprivilegs gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinsichtlich der weiteren im Anschluss vollstreckten, zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafen.

 

Normenkette

StGB § 57 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 454b Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2

 

Tenor

  1. Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.
  2. Die Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 22. Januar 2007 (59 Ls 398/06), aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 2008 (33 Ns 118/07), aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 28. April 2010 (3 Ds 697/08), aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 4. Juni 2012 (30 Ds 286/08) und aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 (29 Ns 67/13) wird zur Bewährung ausgesetzt.
    1. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre.
    2. Der Verurteilte wird angewiesen, festen Wohnsitz zu nehmenund jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 46533 Kleve, zu den Aktenzeichen 166 StVK 86/17, 166 StVK 91/17, 166 StVK 100/17, 166 StVK 108/17 und 166 StVK 131/17 schriftlich mitzuteilen.
    3. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines von der Strafvollstreckungskammer namentlich noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt, den er nach dessen näherer Weisung mindestens einmal monatlich aufzusuchen hat.
    4. Der Verurteilte darf seine Arbeitsstelle nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufgeben oder wechseln und hat der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve jede Aufgabe und jeden Wechsel seiner Arbeitsstelle unverzüglich zu den Aktenzeichen 166 StVK 86/17, 166 StVK 91/17, 166 StVK 100/17, 166 StVK 108/17 und 166 StVK 131/17 schriftlich mitzuteilen.
    5. Der Vorsitzende überträgt die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafreste zur Bewährung, dieDauer der Bewährungszeit, die Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen.
  3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
 

Fundstellen

Dokument-Index HI11372450

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge