Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 02.08.2004; Aktenzeichen B6-026/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1.-4. wird der Beschluss des BKartA vom 2.8.2004 (Az.: B6-026/04) aufgehoben.
II. Das BKartA hat die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten sowie die den Beteiligten zu 1.-4. zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. EUR festgesetzt.
Gründe
A. Anfang März 1999 schloss die Beteiligte zu 4. mit den Beteiligten zu 1. und 3. als gemeinschaftliche Lizenznehmer mit Wirkung zum 1.2.1999 für die Dauer von zehn Jahren einen Lizenzvertrag über die erstmalige Herausgabe des deutschsprachigen Magazins "N. G.". Der Lizenzvertrag gestattet die Nutzung der Marke "N. G.", sowie der Urheberrechte, die der Beteiligten zu 4. am Inhalt des Magazins zustehen, insbesondere die Rechte, die für die Übersetzung aller Magazinbeiträge in die deutsche Sprache notwendig sind.
Eine vorherige Anmeldung dieses Vertragsschlusses beim BKartA ist nicht erfolgt.
Herausgeber des seit September 1999 erscheinenden deutschsprachigen Magazins ist das paritätische Gemeinschaftsunternehmen G. GmbH & Co. KG, H., an dem die Beteiligte zu 1. und die R. G. GmbH - hierbei handelt es sich um eine 100%ige Tochter der Beteiligten zu 2. - jeweils einen Anteil von 50 % halten.
Nachdem das BKartA im Zusammenhang mit der von der Beteiligten zu 1. angemeldeten Übernahme des von R. G. GmbH gehaltenen Anteils von 50 % an dem Gemeinschaftsunternehmen G. GmbH & Co. KG, H., Kenntnis vom Abschluss des Lizenzvertrages erlangt hatte, leitete es wegen dieses Vorgangs ein Verwaltungsverfahren ein.
Mit Beschluss vom 2.8.2004 untersagte das BKartA den Zusammenschluss
"durch den Erwerb der Lizenz für die Herausgabe der deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift "N. G." durch die G. + J. AG & Co. KG, H., aufgrund der Verträge zwischen der N. G. S., G. & J. AG & Co. KG und R. P. I., S. A., unterzeichnet Anfang März 1999 mit Wirkung zum 1.2.1999 (sog. "Germany-Magazine Agreement" und "Master Agreement")".
Nach Ansicht des BKartA handelt es sich bei dem in Rede stehenden Lizenzvertrag um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 2a) GWB, der zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1. auf dem Lesermarkt für populäre Wissensmagazine geführt habe und deshalb gem. § 36 GWB zu untersagen sei. Die Lizenz sei ein "wesentlicher Vermögensteil" i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB, da sie tragende Grundlage der Stellung der Beteiligten zu 4. auf dem relevanten Markt in Deutschland sei. Dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein Umsatz mit der deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift erzielt worden sei, sei unerheblich. Der bereits vor dem Lizenzerwerb bestehende hohe Bekanntheitsgrad der Marke "N. G." habe es der Beteiligten zu 1. ermöglicht, hieran unmittelbar anzuknüpfen und das Käuferpotential bereits mit der ersten Ausgabe des Magazins zu erschließen. Die Beteiligte zu 1. habe letztlich keinen neuen, unbekannten Titel in den Markt einführen müssen. Dies erkläre auch ihre ansonsten kaufmännisch nicht nachvollziehbare Bereitschaft, sich über zehn Jahre zur Zahlung vergleichsweise hoher Lizenzgebühren zu verpflichten.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1.-4. jeweils mit der sofortigen Beschwerde. Ihrer Meinung nach liegt schon kein Zusammenschlusstatbestand vor. Die Lizenz zur Herausgabe der Zeitschrift "N. G." in deutscher Sprache sei kein wesentlicher Vermögensbestandteil i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB, da ihr zum Übergangszeitpunkt keine Umsätze hätten zugerechnet werden können und die Beteiligte zu 4. daher keine übernahmefähige Marktstellung habe vermitteln können. Darüber hinaus scheitere ein Kontrollerwerb gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB aber auch daran, dass die Beteiligten zu 1. und 3. nach dem Inhalt des Lizenzvertrages nicht die Kontrolle über die Nutzung der Titel- und Herausgaberechte erhielten und auch die weiteren Voraussetzungen des § 36 GWB nicht erfüllt seien. Hilfsweise berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf eine Freigabefiktion gem. § 40 GWB analog.
Die Beteiligten zu 1.-4. beantragen, den Beschluss des BKartA vom 2.8.2004 (Az.: B6 - 026/04) aufzuheben.
Das BKartA beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Das BKartA verteidigt seinen Beschluss und tritt dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Amtsakte Bezug genommen.
B. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1.-4. gegen die Untersagungsverfügung des BKartA vom 2.8.2004 ist begründet. Das BKartA hat zu Unrecht den Erwerb der Lizenz für die Herausgabe der deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift "N...