Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.02.2008) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 3), 4), 6), 7), 8), 9) 10) und 14) gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2008 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in diesem Verfahren tragen die Antragsgegner zu 3), 4), 6), 7), 8), 9) 10) und 14) zu je einem Achtel. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen diese jeweils selbst.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: (bis) 50.000,00 € (§ 247 AktG)
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines aktienrechtlichen Freigabeverfahrens gemäß § 246a AktG die Feststellung, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung im Handelsregister unberührt lassen.
Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in XY am Rhein. Die Antragsgegner sind Minderheitsaktionäre der Antragstellerin. Mehrheitsaktionärin ist die ebenfalls in XY ansässige D-GmbH, deren Anteile mittelbar zu 100 % von der belgischen Gesellschaft D-S.A. als der Konzernobergesellschaft des D-Konzerns gehalten werden.
Im Herbst 2006 fassten die Leitungsorgane der Antragstellerin, der D-S.A. und der D-GmbH den Plan einer vollständigen Übernahme der Antragstellerin durch den D-Konzern. Die Eckpunkte dieser geplanten Übernahme regelten die beteiligten Gesellschaften in einem sog. Business Combination Agreement vom 25. September 2006 (nachfolgend: BCA).
In Ausführung der Übernahmepläne gab sodann am 10. November 2006 die D-S.A. gemeinsam mit der D-GmbH ein freiwilliges Übernahmeangebot für sämtliche Aktien der Antragstellerin ab. Im Zusammenhang mit diesem Übernahmeangebot erwarb die D-GmbH insgesamt 42.753.377 Aktien der Antragstellerin, was bei einer Gesamtzahl von 49.261.006 Aktien der Antragstellerin, von denen diese 463.070 Aktien als eigene Aktien hält, einem Anteil von rund 86,80 % des gesamten und von rund 87,62 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Antragstellerin entspricht.
Am 11. Januar 2007 beschlossen die Geschäftsführung der D-GmbH und der Vorstand der Antragstellerin, die Integration des E-Konzerns in den D-Konzern mittels eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragstellerin als abhängiger Gesellschaft und der D-GmbH als herrschender Gesellschaft weiter voranzutreiben. Diese Absicht wurde in einer Ad-Hoc-Mitteilung noch am gleichen Tage bekannt gegeben und in der Folge wurde am 22. März 2007 der angekündigte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, was wiederum mit einer weiteren Ad-Hoc-Mitteilung noch am 22. März 2007 bekannt gegeben wurde.
Mit im elektronischen Bundesanzeiger am 27. März 2007 veröffentlichter Einladung lud die Antragstellerin zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 08. Mai 2007 ein, in der unter anderem auch der Beschluss über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. März 2007 gefasst werden sollte. Am 08. Mai 2007 stimmte die Hauptversammlung unter TOP 7 mit einer Mehrheit von 98,46 % des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu. Am 12. Juli 2007 wurde das Bestehen des Vertrages in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
Die Antragsgegner haben gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 08. Mai 2007 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. Mit ihren zwischenzeitlich unter dem führenden Aktenzeichen 36 O 54/07 verbundenen, bei dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Klagen, über die bisher noch nicht entschieden ist, haben sie eine Vielzahl von formellen und materiellen Mängeln des Hauptversammlungsbeschlusses gerügt.
In formeller Hinsicht haben die Antragsgegner insbesondere geltend gemacht, die Einladung zur Hauptversammlung vom 08. Mai 2007 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das BCA vom 25. September 2006 sei ihnen nicht mit der Einladung bekannt gemacht, nicht auf der Hauptversammlung ausgelegt und auch nicht in die Abstimmung über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einbezogen worden, obwohl es mit diesem untrennbar zusammenhänge. Die Stimmrechte der D-GmbH und eines weiteren Aktionärs seien gemäß § 28 Satz 1 WpHG entfallen, weil die Meldepflichten für die Gesellschaften des D-Konzerns gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 WpHG nicht ordnungsgemäß erfüllt seien. Die Beschlussfassung sei durch den Versammlungsleiter nicht ordnungsgemäß festgestellt und verkündet worden und die Auskunftsansprüche der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG seien nicht erfüllt worden.
Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss sei darüber hinaus auch in materieller Hinsicht ...