Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeverfahren in Familiensachen: Frist für die Einlegung der Anschlussbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Auch im Beschwerdeverfahren nach § 621e Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist ein Anschlussrechtsmittel gegeben. Die Anschließung hat bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist entsprechend § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO zu erfolgen. Die erweiterte Anschließungsmöglichkeit des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt nur dann, wenn mit der Anschlussbeschwerde eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird.
Normenkette
ZPO § 621e Abs. 1, 3, § 524 Abs. 2 Sätze 2-3, § 323
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 256 F 373/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 23 % und der Antragsgegner zu 77 %.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Maßgebliche Ehezeit ist vom 1.7.1966 bis 30.6.1989.
Das AG hat durch Verbundurteil vom 3.4.1990 - 46 F 183/89 - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich auf Basis einer ehezeitbezogenen gesetzlichen Rente der Antragstellerin und damaligen Antragsgegnerin von 164,20 DM monatlich und einer ehezeitbezogenen gesetzlichen Rente des Antragsgegners und damaligen Antragstellers von 1.428,10 DM monatlich sowie einer ehezeitbezogenen Betriebsrente des Antragsgegners bei der Firma IBM von jährlich 32.844,03 DM (= dynamisiert monatlich 641,96 DM) in der Weise durchgeführt, dass es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 952,93 EUR, bezogen auf den 30.6.1989 übertragen hat. Ferner hat es im Wege des erweiterten Splittings zum teilweisen Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners auf das betriebliche Altersruhegeld der Firma IBM einen Betrag von 63 DM monatlich bezogen auf den 30.6.1989 vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Wegen des noch verbleibenden Betrages blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, welchen die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens nunmehr beansprucht.
Das AG hat neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Danach hat die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ehezeitbezogene Anwartschaften von 73,90 EUR monatlich erworben und der Antragsgegner ehezeitbezogene Anwartschaften i.H.v. 727,88 EUR sowie des Weiteren eine Betriebsrente von der Firma IBM, die sich zum Zeitpunkt des Bezugs der vorgezogenen Altersrente - dem 1.1.1994 - auf 1.687,26 EUR belief und seit dem 1.7.2007 1.919,47 EUR beträgt.
Auf Basis dieser Auskünfte hat das AG den Antragsgegner durch Beschluss vom 6.12.2005 verurteilt, an die Antragstellerin ab dem 29.3.2005 eine monatliche Ausgleichsrente von 587,60 EUR zu entrichten und zur Erfüllung die Abtretung dieser Ansprüche ggü. der Firma IBM Deutschland GmbH zu erklären. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrage 16.117,11 EUR. Nach Dynamisierung ergäbe sich ein Monatsbetrag von 387,13 EUR. Der hälftige Ausgleichsbetrag liege damit bei 193,57 EUR. Da die Betriebsrente der IBM GmbH bereits in Höhe eines Teilbetrages von 63 DM = 32,21 EUR durch erweitertes Splitting ausgeglichen sei, verbliebe noch ein dynamischer Restbetrag von 161,36 EUR, bezogen auf den 30.6.1989. Nach Entdynamisierung ergebe sich nunmehr ein Zahlbetrag von 587,60 EUR monatlich.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 24.2.2006 eingelegten und begründeten Beschwerde, die der Antragstellerin zur Stellungnahme bis zum 20.4.2006 zugestellt worden ist.
Der Antragsgegner meint, der mit monatlich 387,13 EUR ermittelte dynamische Rentenbetrag sei unzutreffend berechnet (... (Wird ausgeführt.)).
Der Antragsgegner beantragt,
1. der Antragstellerin ab dem 29.3.2005 eine monatliche Ausgleichsrente von 65,35 EUR zu entrichten, fällig jeweils monatlich im Voraus zum Monatsdritten,
2. zur Erfüllung der ab Rechtskraft des Beschlusses gem. Ziff. 1) fällig werdenden Rentenansprüche die Abtretung eines Teils seines Anspruchs aus Betriebsrente ggü. der Firma IBM Deutschland GmbH, Pascalstr. 100, 70569 Stuttgart i.H.v. monatlich 65,35 EUR ggü. der Antragstellerin zu erklären.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und im Wege der am 22.2.2007 eingelegten Anschlussbeschwerde, den Versorgungsausgleich neu durchzuführen.
Sie meint, das AG sei auf Basis der Auskunft der IBM vom 25.5.2005, wonach der Antragsgegner bereits seit dem 1.1.1994 eine vorgezogene Altersrente beziehe, zutreffend von einer Gesamtzeit im Betrieb von 328,5 Monaten aus...