Leitsatz (amtlich)

Gemeinden und Gemeindeverbände sind nur dann gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gerichtsgebührenbefreit, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.

 

Normenkette

GKG § 2; Justizgesetz NRW § 122

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.04.2017; Aktenzeichen 8 O 442/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 abgeändert. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2017 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 22. Februar 2017 (Kassenzeichen 700952422106) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet.

Dem Kostenschuldner steht entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Gebührenfreiheit zu.

Der Kostenschuldner ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich eine Gemeinde oder ein Kreis nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmen" ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. I-10 W 109/16, Beschluss vom 4. August 2016 m.w.N.). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von dem Kostenschuldner getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11531096

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