Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt im deutschen Marktgebiet GASPOOL als Fernleitungsnetzbetreiberin die Nordeuropäische Erdgasleitung (im Folgenden: NEL). Die NEL steht zu ... Prozent im Bruchteilseigentum der Beschwerdeführerin, Kapazitäten vermarkten sie und die beiden weiteren Bruchteilseigentümerinnen jeweils im Umfang ihres Bruchteils getrennt. Die NEL als eine der größten Erdgaspipelines Nord-West-Europas mit einem Durchmesser von 1.400 mm ist über die Erdgasübernahmestation in F an die Nord Stream Offshore-Erdgasleitung angeschlossen und dient dem Import und Transit von russischem Erdgas in die deutschen Marktgebiete. Ihre Importkapazität von ... Kubikmeter Gas entspricht etwa einem ...tel des gesamten deutschen Gasbedarfs. Die Beschwerdeführerin vermarktet im Marktgebiet GASPOOL ausschließlich am Grenzübergangspunkt Greifswald, und zwar ausschließlich in Form sog. dynamisch zuordenbarer Kapazitätsprodukte.
Das deutsche Fernleitungsnetz ist in zwei Marktgebiete aufgeteilt. Es verfügt über eine Länge von 40.000 km und über 3500 Ausspeisepunkte an Letztverbraucher, Weiterverteiler oder nachgelagerte Netze. Im von der angegriffenen Festlegung betroffenen Marktgebiet GASPOOL sind zehn Fernleitungsnetzbetreiber tätig. Die Zusammenlegung mit dem anderen deutschen Marktgebiet NetConnect Germany (im Folgenden: NCG) soll zum 01.10.2021 erfolgen (§ 21 GasNZV). Deutschland ist ein maßgebliches Transitland auf dem europäischen Gasmarkt.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. betreiben ebenfalls Gasfernleitungsnetze, die Beteiligte zu 4. liefert in großem Umfang russisches Erdgas für den deutschen Markt und die an diesen angrenzenden Märkte.
Am 14.03.2018 machte die Bundesnetzagentur jeweils die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Festlegung einer Referenzpreismethode nach Art. 6 S. 2 VO (EU) 2017/460 der Kommission vom 16.03.2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (im Folgenden: NC TAR) für die Marktgebiete GASPOOL und NCG bekannt. Am 16.05.2018 veröffentlichte sie den ersten, am 17.10.2018 den zweiten Festlegungsentwurf und leitete damit gleichzeitig die jeweils zweimonatige Vorabkonsultation bzw. abschließende Konsultation ein, an der sich zahlreiche Marktteilnehmer beteiligten. Auch die Regulierungsbehörden von Frankreich, Italien, Österreich und der Schweiz sowie das Bundeskartellamt gaben Stellungnahmen ab. Mehrere Fernleitungsnetzbetreiber legten im Rahmen der endgültigen Konsultation einen Alternativvorschlag der X Ltd. vor, der ein an den Netzpunkttypen orientiertes 4-Briefmarken-Modell vorsah.
Mit der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Festlegung REGENT-GP (Az. BK9-18/611-GP) und der inhaltsgleichen Festlegung REGENT-NCG (Az. BK9-18/611-NCG) vom 29.03.2019 hat die Bundesnetzagentur jeweils festgelegt, dass die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber in Umsetzung der Bestimmungen des NC TAR zum 01.01.2020 einheitliche Briefmarkenentgelte anzuwenden haben. Der NC TAR wurde am 16.03.2017 auf Grundlage der VO (EG) Nr. 715/2009 im Rahmen des Komitologieverfahrens nach Art. 6 Abs. 11 UAbs. 2 S. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2009 i.V.m. dem Beschluss des Rates 1999/468/EG erlassen.
Durch Tenorziffer 1 S. 1 der Festlegungen REGENT-GP und REGENT-NCG hat die Bundesnetzagentur als Referenzpreismethode, die jeweils durch sämtliche in den Marktgebieten GASPOOL und NetConnect Germany tätigen Fernleitungsnetzbetreiber gemeinsam angewendet werden soll, die Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte in Form eines so genannten Briefmarkenentgelts festgelegt. Das Briefmarkenentgelt ist unabhängig von der Distanz und unterscheidet sich damit von der in Art. 8 NC TAR beschriebenen Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz. Bei der Umsetzung der vorgesehenen Referenzpreismethode werden die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen durch die für das Kalenderjahr prognostizierten Kapazitäten der Ein- und Ausspeisepunkte dividiert. Somit werden im Unterschied zu der derzeitigen Entgeltbildung, die auf netzbetreiberindividuellen Kosten basiert, sämtliche Erlösobergrenzen aller Fernleitungsnetzbetreiber des Marktgebiets in Summe den von diesen in Summe prognostizierten Kapazitätsbuchungen gegenübergestellt, um den Referenzpreis zu ermitteln. Die prognostizierten Abweichungen zwischen der jeweiligen Erlösobergrenze und den auf Basis des Einheitstarifs zu erwirtschaftenden Beträgen werden gemäß den Vorgaben der AMELIE-Festlegung vom 29.03.2019 (BK 9-18/607) ausgeglichen. Ergibt sich eine positive Ausgleichszahlung eines Fernleitungsnetzbetreibers, hat er im jeweilig...