Leitsatz (amtlich)
1. Bei "schlanken" Netzgesellschaften, die zwar im Basisjahr über Anlagevermögen verfügen, bei denen sich bei der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs aber ein negativer Wert errechnet, da das Abzugskapital größer ist als das Sachanlagevermögen, ist der Kapitalkostenabzug auf null zu setzen. Es ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur einen rechnerisch ermittelten negativen Kapitalkostenabzug auf null begrenzt, soweit der negative Wert auf einer Anwendung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 ARegV beruht. Ein negativer Kapitalkostenabzug ist auch unter Berücksichtigung der ratio dieser Übergangsvorschrift nicht - ausnahmsweise - für die Übergangsphase zuzulassen.
2. Von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 ARegV werden sowohl Kosten für betriebsinterne als auch für externe Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen erfasst. Die Anerkennungsfähigkeit von Kosten der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen, die nicht als Personal- oder Sachkosten unmittelbar beim Netzbetreiber selbst angefallen sind, setzt jedoch voraus, dass die Kosten auf einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten über die Erbringung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beruhen oder der Netzbetreiber verpflichtet ist, entsprechende Ist-Kosten eines Dritten, die für die Aus- und Weiterbildung im Netzbetrieb anfallen, zu tragen.
3. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, im Effizienzvergleich den Vergleichsparameter "Tatsächliche zeitgleiche Jahreshöchstlast" auf den Umspannebenen nur bei denjenigen Netzbetreibern zu berücksichtigen, die Transformatoren auf der jeweiligen Umspannebene betreiben, ist rechtmäßig.
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.05.2019 (Az.: BK8-17/1826-11) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten tragen die Beschwerdeführerin zu 88 % und die Bundesnetzagentur zu 12 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf .... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in den Städten .... Sie pachtet die von ihr betriebenen Netze von der ... (Verpächterin 1), die ihrerseits Eigentümerin der Elektrizitätsversorgungsnetze in ... sowie Pächterin des im Eigentum der ... (Verpächterin 2) befindlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes in Gelsenkirchen ist.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Verpächterin 1 ist unter dem 18.03.2013 ein "Dienstleistungsrahmenvertrag Strom über die Erbringung von Dienstleistungen nach Maßgabe von Dienstleistungsvereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages abgeschlossen werden" geschlossen worden.
Für das Produkt "Kommunikation und Personaldienstleistungen", unter das die Dienstleistungen "Unternehmenskommunikation und Projektmanagement" sowie "Personalmanagement" geschlüsselt werden, vereinbarten die Beschwerdeführerin und die Verpächterin ein Dienstleistungsentgelt in Höhe von insgesamt ... Euro jährlich. Unter der Rubrik "Produktbeschreibung" wird bei dem Dienstleistungsprodukt "Personalmanagement" die vollumfängliche Durchführung der Berufsausbildung in den jeweiligen Ausbildungsberufen im gewerblichen, kaufmännischen und IT-Bereich gelistet. § 6 des Dienstleistungsrahmenvertrages trifft für die Entgeltanpassung folgende Regelungen:
"§ 6 Entgeltanpassung
Einmal jährlich werden sich die Parteien darüber verständigen, ob eine Anpassung der vereinbarten Entgelte erforderlich ist. Sofern eine Partei eine Anpassung wünscht, werden die Parteien hierzu in Verhandlungen eintreten und eine einvernehmliche Anpassung vereinbaren.
Alle zwei Jahre werden die Parteien die Entgelte an die veränderten Rahmenbedingungen anpassen. Dabei werden die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt."
Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.05.2019 (Az.: BK8-17/1826-11) hat die Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die 3. Regulierungsperiode Strom festgelegt. Dabei hat die Beschlusskammer Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2016 entstanden sind, bei der Berechnung des Kapitalkostenabzugs für die Dauer der 3. Regulierungsperiode auf den kalkulatorischen Restwert des Basisjahrs fixiert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sachlich handele es sich hierbei um Kapitalkostenbestandteile. Es entspreche Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV, die Kapitalkosteneffekte von Neuinvestitionen vollumfänglich vom Kapitalkostenabzug auszunehmen. Eine Ungleichbehandlung positiver und negativer Kostenbestandteile sei ökonomisch nicht begründbar.
Anlagen im Bau hat die Beschlusskammer bei der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs im Rahmen des § 6...