Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zuständigkeit des Einzelrichters des Beschwerdegerichts gem. § 568 ZPO bei Streitwertbeschwerden nach § 25 Abs. 3 GKG; Streitwertfestsetzung bei Leistungsklage über geringfügige Restkaufpreisforderung und negativer Feststellungsklage des Käufers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Entscheidung der Streitwertbeschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG ist auch bei Streitwertfestsetzungen des Einzelrichters nicht der Einzelrichter gem. § 568 ZPO, sondern der Senat als Kollegialgericht zuständig.

2. Begehrt der Verkäufer einer Immobilie Zahlung einer geringfügigen Restkaufpreisforderung, die in keinem Verhältnis zu dem Gesamtkaufpreis steht, und erhebt der beklagte Käufer widerklage weise negative Feststellungsklage mit dem Ziel der Erlangung eines Nachweises der vollständigen Kaufpreiszahlung, bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 15.01.2003; Aktenzeichen 10 O 242/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Az: 10 O 242/02 – vom 15.1.2003 (i.V.m. dem Beschluss vom 27.9.2003), durch den der Streitwert für die Feststellungswiderklage auf 343.332,49 Euro festgesetzt wird, aufgehoben;

Der Streitwert für die Feststellungswiderklage wird auf 2.895,46 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt mit der Klage restlichen Kaufpreis i.H.v. 2.895,46 Euro aus dem Verkauf eines Grundstücks nebst darauf noch zu errichtenden Einfamilienhaus. Die Beklagten begehren mit der Widerklage die Feststellung, dass der Kaufpreis gem. § 3 des notariellen Kaufvertrages vom 1.9.1999 in voller Höhe gezahlt worden ist. Die Einzelrichterin des LG hat mit Beschluss vom 27.9.2002 den Streitwert für die Feststellungs-Widerklage auf 274.665,99 Euro (hierbei handelt es sich um den Kaufpreisbetrag abzüglich 20 %) festgesetzt. Der gegen die Streitwertfestsetzung von den Beklagten eingelegten Beschwerde hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 15.1.2003 nicht abgeholfen, vielmehr den Streitwert in Abweichung des Beschlusses vom 27.9.2002 nunmehr auf 343.332,49 Euro festgesetzt.

II. Die hiergegen gerichtete, nach § 25 III GKG zulässige Beschwerde, hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung und Neufestsetzung durch den Senat. Der Streitwert der Feststellungswiderklage beträgt 2.895,46 Euro.

1. Für die Entscheidung der Streitwertbeschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG ist nicht der Einzelrichter gem. § 568 ZPO, sondern der Senat als Kollegialgericht zuständig. Hierbei ist es unerheblich, dass die Einzelrichterin den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Denn der originäre Einzelrichter in Beschwerdesachen gem. § 568 ZPO ist durch die Neuregelung des Beschwerderechts im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 eingeführt worden. Diese Neuregelung des Beschwerderechts gilt indessen nur für die Beschwerden, die dem Recht der ZPO unterliegen (vgl. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2002, Übersicht § 567 Rz. 1; Lipp in MünchKomm/ZPO-Reform, 2. Aufl. 2002, vor § 567 Rz. 1; Schnauder, Berufung und Beschwerde nach dem Zivilprozessreformgesetz, JuS 2002, 162 [166]). Das hier einschlägige Beschwerderecht nach § 25 Abs. 3 GKG besteht außerhalb des Anwendungsbereiches der ZPO, bleibt damit von den Neuregelungen des Beschwerderechts nach der ZPO unberührt (Schnauder, Berufung und Beschwerde nach dem Zivilprozessreformgesetz, JuS 2002, 162 [166]).

2. Das LG hat sich bei der angegriffenen Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO i.V.m. § 6 ZPO analog gestützt und im einzelnen ausgeführt, dass bei der Klage auf Erteilung der Auflassung der Verkehrswert des Grundstücks maßgeblich sei – und zwar ohne Berücksichtigung irgendwelcher Gegenrechte –, so dass hier auf den Kaufpreis i.H.v. 343.332,59 Euro abzustellen sei. Hieran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass die Auflassung vorliegend bereits erklärt worden sei und nur noch der Notar veranlasst werden solle, die Umschreibung zu beantragen. Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Hintergrund der von den Beklagten widerklageweise erhobenen negativen Feststellungsklage – mit der die Beklagten festgestellt wissen wollen, dass der Kaufpreis aus dem notariellen Erwerbsvertrag in voller Höhe gezahlt worden ist – ist § 14 Ziff. 3 S. 2 dieses Vertrages. Hiernach soll der Notar, der nach § 14 Ziff. 3 S. 1 berechtigt ist, alle grundbuchlichen Anträge aus dem Vertrag stellen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst stellen, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt worden ist. Ziel der negativen Feststellungsklage ist also die Erlangung eines Nachweises der vollständigen Kaufpreiszahlung i.S.d. § 14 Ziff. 3 S. 2.

b) Trotz einer unterschiedlichen rechtlichen Ausgangsposition ist die Interessenlage der Beklagten vergleichbar mit den Fallkonstellationen, in denen die Abgabe einer Auflassungserklärung klageweise geltend gemacht wird.

In Rspr. und Literatur besteht Stre...

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