Verfahrensgang
VK Köln (Entscheidung vom 18.04.2008; Aktenzeichen VK VOB 9/08) |
VK Köln (Entscheidung vom 01.04.2008; Aktenzeichen VK VOB 3/08) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 01. April 2008 (VK VOB 3/2008) und vom 18. April 2008 (VK VOB 9/08) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 2. des Beschlusses vom 01. April 2008 (VK VOB 3/2008) wie folgt gefasst wird:
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 1. sowie der Beigeladenen zu 2. tragen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. je zur Hälfte.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2. tragen die Antragstellerin zu 1. zu 56 % und die Antragstellerin zu 2. zu 44 %.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. tragen die Antragstellerin zu 1. zu 56 % und die Antragstellerin zu 2. zu 44 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigeladenen zu 2. tragen die beiden Antragstellerinnen je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. trägt die Antragstellerin zu 1.
Die Antragstellerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin zu 1. erwog, den Einkaufsstandort "Oberst." zu revitalisieren. Zu diesem Zweck begann sie mit Planungen, in einem Bereich am Rande der St.er Innenstadt Verbraucher- und Fachmärkte anzusiedeln.
Eigentümer der fraglichen Flächen war zum Teil die Antragsgegnerin zu 1., im Übrigen waren es private Dritte.
Die Antragstellerin zu 1. ist ein Projektentwicklungsunternehmen. Sie wandte sich für die Antragstellerin zu 2. an die Antragsgegnerin zu 1. und schlug ihr vor, auf einem Teil der später von der Antragsgegnerin zu 1. für die Errichtung von Märkten überplanten Gelände einen Verbrauchermarkt zu entwickeln anstatt - wie von den Beigeladenen vorgeschlagen - das "K..."-Projekt. Am 16. Januar 2003 teilte die Antragsgegnerin zu 1. der Antragstellerin zu 1. den Ratsbeschluss zur Ansiedlung des Verbrauchermarktes und des Fachmärktezentrums mit, verbunden mit der Bitte, ihre konzeptionellen Vorstellungen ggf. mit einem Kaufangebot für die benötigten Grundstücke vorzulegen. Daraufhin legte die Antragstellerin zu 1. bestimmte Vorentwürfe vor. Am 17. Februar 2003 fand ein letztes Gespräch zwischen Antragstellerin zu 1. und Antragsgegnerin zu 1. statt, dessen genauer Inhalt streitig ist. Nach Angaben ersterer soll die Antragsgegnerin zu 1. erklärt haben, der Rat habe noch keine Entscheidung zwischen dem Projekt "E..." und dem Projekt "K..." getroffen, es sei noch unklar, ob sich die Vorstellungen der Antragsgegnerin zu 1. überhaupt realisieren ließen; einige Grundstückseigentümer seien zum Verkauf noch nicht bereit; nach Angaben der Antragsgegnerin zu 1. soll sich die Antragstellerin zu 1. zur Konkretisierung ihrer Vorstellungen nicht bereit gefunden haben.
In der Folgezeit verhandelte die Antragsgegnerin zu 1. mit den Beigeladenen weiter. Bereits am 31. Juli 2003 verkaufte die Antragsgegnerin zu 1. ihre in dem fraglichen Gelände befindlichen Grundstücke an die Beigeladene zu 1. (Gelände für den Verbrauchermarkt) bzw. an die Beigeladene zu 2. (Gelände für ein Fachmarktzentrum). In dem Vertrag verpflichteten sich die Beigeladenen jeweils zur Errichtung der Gebäude (V. bzw. VIII.). Nach XVI des Vertrages mussten die Käuferinnen spätestens drei Monate nach Rechtskraft des damals in der Aufstellung begriffenen Bebauungsplanes einen abgestimmten Bauantrag vorlegen, mit der Bebauung innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der jeweiligen Baugenehmigungen beginnen und die Bauvorhaben innerhalb bestimmter Fristen fertig stellen; bei Fristüberschreitungen behielt sich die Antragsgegnerin zu 1. einen Rücktritt vor. Außerdem verpflichteten sich die Beigeladenen zum Abschluss eines inhaltlich bestimmten städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB (XV).
Über den Abschluss des Grundstückskaufvertrages wurde in der örtlichen Presse berichtet.
Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beigeladenen bereits bestimmte Grundstücke Privater gekauft und mit einer Gesellschaft, die Eigentümerin von Grundstücken in dem fraglichen Gelände sowie von Austauschgrundstücken war, einen "letter of intent" gewechselt.
Mit den Bauarbeiten konnte die Beigeladene zu 1. erst Ende 2007 beginnen, nachdem sie 2007 schließlich die restlichen Grundstücke Privater hatte erwerben können, der Bebauungsplan in Kraft getreten war und daraufhin die Baugenehmigungen hatten erteilt werden können. Über die Pläne der Stadt und die Probleme bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in der örtlichen Presse berichtet.
Die Antragstellerin zu 1. hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln (VK VOB 3/2008) einen Nachprüfungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. eingereicht. Sie hat sich darauf be...