Verfahrensgang

Vergabekammer Arnsberg (Entscheidung vom 28.10.2005; Aktenzeichen VK 17/05)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Arnsberg vom 28. Oktober 2005, VK 17/05, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Arnsberg vom 28. Oktober 2005, VK 17/05, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Wiedereinsetzung hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der Wiedereinsetzung wird auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin beteiligte sich an der europaweiten Ausschreibung der Antragsgegnerin für das Projekt P.- See in D. mit einem Angebot. Der Angebotspreis belief sich dabei auf 4.832.923,04 EUR. Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. August 2005 mit, dass ihr Angebot gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden solle, da es nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 VOB/A entspreche. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 22. August 2005 den beabsichtigen Ausschluss als vergaberechtsfehlerhaft. Die Vergabestelle half der Rüge nicht ab. Mit Schriftsatz vom 5. September 2005 reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Arnsberg ein. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2005 nahm die Antragstellerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ihren Nachprüfungsantrag zurück. Die Vergabekammer stellte mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 das Vergabenachprüfungsverfahren ein und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf, wobei sie die Verfahrensgebühr auf 2.135 EUR festsetzte. Ferner stellte die Vergabekammer die Kostentragungspflicht der Antragstellerin für die Auslagen der Antragsgegnerin gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB fest. Dabei stütze sie sich auf die frühere Rechtsprechung des Senats, welche besagte, dass die Antragsrücknahme einem Unterliegen gleichstehe. Der Beschluss der Vergabekammer wurde der Antragstellerin am 3. November 2005 zugestellt. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. November 2005, die ihr zu erstattenden Aufwendungen auf 49.343,70 EUR festzusetzen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin stellte nach eigener Darstellung am 1. Dezember 2005 anhand der am 19./20. November 2005 in der Datenbank IBR-Online eingestellten Beschlüsse des Senats vom 27. Juli 2005 (VII Verg 103/04, Verg 17/05, Verg 18/05 und Verg 20/05) fest, dass der Senat die Frage der Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags in erster Instanz nach § 124 Abs. 2 GWB dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hatte. Mit dieser Vorlage hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2003, X ZB 14/03, und den Beschluss des OLG Naumburg vom 4. Januar 2005, 1 Verg 19/04, vom Bundesgerichtshof die Frage entschieden wissen wollen, ob ein Antragsteller nach Zurücknahme seines Nachprüfungsantrags die Auslagen anderer Verfahrensbeteiligter, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig waren, zu tragen habe.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 9. Dezember 2005 sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung über die Auslagen des Antragsgegners im Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Oktober 2005 eingelegt, wobei er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat.

Die Antragstellerin macht geltend: Sie habe aus Gründen einer eindeutigen und durchgängigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf von einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung der Vergabekammer abgesehen, weil diese objektiv nicht erfolgversprechend erschien und ein deutliches Risiko eines Unterliegens mit entsprechender Kostenfolge bestanden habe. Auf diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe auch die Vergabekammer Arnsberg noch im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Rechtsprechungswandel beim Oberlandesgericht Düsseldorf sei für ihren Verfahrensbevollmächtigten erst zu einem Zeitpunkt erkennbar geworden, als die Frist für die sofortige Beschwerde abgelaufen gewesen sei. Ihr falle daher kein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zur Last, weil dieser im Vertrauen auf die ständige und eindeutige Rechtsprechung des zuständigen Vergabesenats von einer sofortigen Beschwerde abgesehen habe.

Die Antragstellerin beantragt,

ihr gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

die Kostengrundentscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. Oktober 2005, VK 17/05, insoweit aufzuheben, als ihr, der Antragstellerin, die Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt worden sind,

festzustellen, dass sie, die Antragstellerin, nicht gemäß § 1...

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