Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 3 O 408/05) |
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zu-rückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2.
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrück-nahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
3.
Der für den 06.05.2008 vorgesehene Verhandlungs-termin entfällt.
Gründe
A.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und in zutreffender Würdigung der Beweise hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Grund übergegangenen Rechts der Heimbewohnerin K. (im folgenden: Versicherte) aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X verneint und die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen vermag eine für die Berufungsführerin günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen:
I.
Zwar ist es richtig, dass der Beklagten aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Versicherten erwuchsen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen konnte. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (vgl. BGH NJW 2005, 1937; 2005, 2613; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, 868).
Diese Pflichten waren aber begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind das Erforderliche sowie das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Insbesondere ist auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (BGH NJW 2005, 1937 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970). Die zu erbringenden Leistungen haben sich hierbei nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu richten (§ 3 Abs. 1 HeimG; BGH NJW 2005, 2613).
II.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall der Versicherten vom 10.08.2002 auf einer Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter beruht:
1.
Eine unsachgemäße Handhabung des Bauchgurtes bei dessen Anlegen durch den damit befassten Pfleger ist nicht bewiesen. Gegen einen solchen Handhabungsfehler, der - läge er vor - fraglos eine Haftung der Beklagten begründen würde, spricht bereits der Umstand, dass zwischen dem Anlegen des Bauchgurtes und dem Unfall ein zeitlicher Abstand von mehr als 4 Stunden lag. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Bekundungen des in erster Instanz vernommenen Zeugen D., er sei sich hinsichtlich des ordnungsgemäßen Verschließens des Gurtes 100%-ig sicher, als glaubhaft erachtet; der Senat schließt sich dieser Würdigung an. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. liegen aus ärztlicher Sicht keine konkreten Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Handhabung des Gurtes durch den Pfleger vor. Weitere Aufklärung ist nicht möglich.
2.
Als allein in Betracht kommende Ursachen für das unstreitige Lösen des Gurtes - auch hierin folgt der Senat dem Sachverständigen - verbleiben danach:
Eine Feststellung dazu, welche dieser beiden alternativen Ursachen zu dem Unfall geführt hat, hat der Sachverständige nicht treffen können; weitere Aufklärungsmöglichkeiten hierzu sind nicht gegeben. Während für die Möglichkeit a) eine Pflichtverletzung, nämlich das Verwenden ungeeigneten (weil verbrauchten) Materials, unfallursächlich geworden wäre, ist dies für die Möglichkeit b) nicht der Fall. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, diese Möglichkeit einer unzulässigen Öffnung des Bauchgurtes durch andere Heimbewohner dauerhaft zu unterbinden.
Zwar wäre ihr dies im Grundsatz möglich gewesen durch eine fortlaufende und ununterbrochene Überwachung der Versicherten sowie der mit ihr in Kontakt tretenden anderen Heimbewohner. Eine solche Überwachung durch das Pflegepersonal hätte allerdings den Rahmen üblicher und mit einem vernünftigen personellen Einsatz realisierbarer Maßnahmen deutli...