Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 46/17) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 950,- EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin im Rahmen der Kostenfestsetzung die von ihr angemeldeten Kosten für zwei Privatgutachten nicht berücksichtigt hat, ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 569 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
I. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten angemeldeten Privatgutachterkosten im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu Gunsten der Beklagten festgesetzt.
1. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten sind solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, NJW 2012, 1370 Rn. 10; NJW 2013, 1820 Rn. 24; NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; NJW 2017, 1397 Rn. 12; MDR 2018, 1406 = BeckRS 2018, 23800 Rn. 17; Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 17).
Holt eine Partei private Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, ist die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, zu bejahen, wenn der Partei die notwendige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen, sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgemäß zu verteidigen, Beweisangriffe abwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. B Rn. 408). Namentlich in Patentverletzungsverfahren kann dies der Fall sein, wenn es um komplexe technische Gegenstände und Sachverhalte geht, zu denen sachgerecht vorzutragen, die Partei auf Grund unzureichender eigener Sachkenntnisse nicht in der Lage ist, oder wenn es um die Widerlegung eines der Partei ungünstigen Gerichtsgutachtens oder gegnerischen Privatgutachtens in schwierigen technischen Fragen geht (Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18 m. w. Nachw.) Geht es um technische Fragen, ist in Patentverletzungsprozessen allerdings zu berücksichtigen, dass die Partei ggf. selbst über eine gewisse Sachkunde verfügt, in jedem Fall aber, dass der hinzugezogene Patentanwalt (dessen Kosten gemäß § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind) eine technische und patentrechtliche Sachkunde mitbringt, die von der Partei vorrangig ausgeschöpft werden muss (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18 m. w. Nachw.). Verfügt die Partei über entsprechende Sachkunde, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag (BGH, NJW 2017, 1397 Rn. 18; Senat, Beschl. v. 30.05.2018 - I-2 W 6/18, BeckRS 2018, 12486 Rn. 18). Die Kosten für ein Privatgutachten sind daher nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten allein dazu dienen soll, dem eigenen Vortrag mehr Gewicht zu verleihen (BPatG, GRUR-RR 2018, 272 [Ls.] = BeckRS 2017, 134903 Rn. 37 ff.; Kühnen, a.a.O., Kap. B Rn. 408). Ist die Partei kraft eigener Sachkunde imstande, die Darlegungen in einem gegnerischen Privatgutachten zu kontern, führt auch der Grundsatz der Waffengleichheit nicht dazu, dass für sie ebenfalls ein Privatgutachten als notwendig anzuerkennen ist (vgl. BGH, NJW 2017, 1397 Rn. 15; Kühnen, a.a.O., Kap. B Rn. 408).
2. Hiervon ausgehend sind die von der Beklagten angemeldeten Privatgutachterkosten hier nicht erstattungsfähig.
a) Bei den angemeldeten Kosten in Höhe von 500,- EUR für das von A. erstellte Gutachten vom 28.02.2017 ("erstes Gutachten"), auf welches sich dessen Rechnung vom 03.03.2017 bezieht, handelt es sich um keine Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Denn dieses Gutachten wurde von der Beklagten im vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (LG Düsseldorf...