Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig.
2. Die "Frosta"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877) kann nicht auf das "kalte" Delisting übertragen werden.
Normenkette
UmwG § 29 Abs. 1 S. 1; SpruchG § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 12.05.2015; Aktenzeichen 31 O 80/06 [AktE]) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.05.2015 gegen den Zwischenbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 12.05.2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der in der Beschwerdeinstanz den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der B. Aktiengesellschaft, die auf die Antragsgegnerin verschmolzen wurde.
Die B. AG war ein Unternehmen für Kredit- und Forderungsmanagement mit dem Schwerpunkt Software und Dienstleistungen für die Kreditwirtschaft. Ihre Aktien waren im amtlichen Handel der Wertpapierbörse in Frankfurt notiert. Die Antragsgegnerin, nicht börsennotiert, war Aktionärin der B. AG mit 62,48 %.
Unter dem 21.12.2004 schlossen die B. AG und die Antragsgegnerin eine Grundsatzvereinbarung über die Zusammenführung der beiden Gesellschaften durch Verschmelzung der B. AG auf die Antragsgegnerin. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I., die mit der Bewertung der beiden Gesellschaften zur Ableitung des Aktienumtauschverhältnisses und des Barabfindungsangebots analog § 29 UmwG beauftragt wurde, ermittelte ein Umtauschverhältnis von 17 B. AG-Aktien zu 6 Stückaktien der Antragsgegnerin und mit Blick auf die verschmelzungsbedingte Beendigung der Börsennotierung der B. AG-Aktie ein Barabfindungsangebot von 13,93 EUR je im Umtausch gewährter H. -AG Aktie. Die zum gemeinsamen Verschmelzungsprüfer bestellte X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte das vorgeschlagene Umtauschverhältnis wie auch das Erwerbsangebot als angemessen. Die Hauptversammlung der B. AG stimmte am 21.06.2005 der Verschmelzung zu, die der Antragsgegnerin am 22.06.2005.
Die Antragsteller und die gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre (Ausgleich) haben die im Verschmelzungsvertrag vorgesehenen Leistungen für unzureichend gehalten und daher einen Antrag auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses sowie die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gestellt.
Mit Beweisbeschlüssen vom 20.01.2009 und 19.03.2009 hat das LG Düsseldorf die Wirtschaftsprüferin E. zur Sachverständigen ernannt und beauftragt, das Umtauschverhältnisses und die Höhe der Barabfindung gutachterlich zu überprüfen. In ihrem Gutachten vom 25.10.2010 hat sie - bei unterschiedlicher Anpassung der Bewertungsparameter - Ertragswerte für die B. AG in einer Spanne von 44.581.351 EUR bis 48.153.203 EUR und für die Antragsgegnerin in einer Spanne von 256.465 EUR bis 277.020 EUR ermittelt. Daraus hat sie je Aktie der B. AG eine Wertspanne von 5,31 EUR bis 5,74 EUR und je Aktie der Antragsgegnerin eine solche von 15,47 EUR bis 16,71 EUR errechnet.
Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens und Stellungnahmen der Beteiligten hat die Kammer mit Beschluss vom 13.05.2011 angeordnet, dass die Sachverständige ihr Gutachten vom 25.10.2010 schriftlich ergänzen solle. Vorab sollte sie die voraussichtlich entstehenden Kosten der ergänzenden Begutachtung mitteilen. Die Kammer regte Vergleichsverhandlungen an, die durch die gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre geführt werden sollten. Mit Schreiben vom 13.08.2012 teilte diese das Scheitern der Vergleichsverhandlungen mit. Die Antragstellerin zu 18 sei als einzige Beteiligte nicht mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden gewesen. Darauf erteilte die Kammer den Hinweis, dass sie nicht mehr beabsichtige, das Ergänzungsgutachten gemäß Beschluss vom 13.05.2011 einzuholen, sondern den Unternehmenswert schätzen wolle.
Mit Beschluss vom 15.11.2012 hat das LG Düsseldorf dann die Anträge einiger Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen. In der Sache hat es die angemessene Barabfindung auf 15,98 EUR je im Rahmen der Verschmelzung für B. AG-Aktien im Umtausch gewährte Aktie der Antragsgegnerin festgesetzt und den Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zu 18 und der Antragsgegnerin hat der Senat den Beschluss am 31.10.2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das LG zurückverwiesen (Bl. 1137 GA).
Nachdem der Bundesgerichtshof inzwischen seine frühere "Macrotron"-Rechtsprechung mit Beschluss vom 8.10.2013 (Az. II ZB 26/12) aufgegeben hatte, hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass das Spruchverfahren nunmehr nicht mehr statthaft sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof zum so genannten "Downgrading" geurteilt, das Gericht habe ...