Tenor
Das Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für den Rechtsstreit wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen aus eigenem und abgetretenem Recht als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Sie behauptet, sie und ihr Ehemann hätten sich - vermittelt durch einen Anlageberater der Antragsgegnerin zu 1. - am 8.11.2003 i.H.v. 10.000 EUR an der I. GmbH & Co. 3 Produktions KG beteiligt. Der Antragsgegnerin zu 1. wirft die Antragstellerin eine fehlerhafte Beratung durch ihren Anlageberater vor. Die Antragsgegnerin zu 2. hafte als Treugeberin, Treuhand- und Gründungskommanditistin sowie als Mittelverwendungskontrolleurin des Fonds, aber auch als Prospektverantwortliche auf Schadensersatz.
Mit Gesuch vom 2.5.2013 beantragt die Antragstellerin, für die beabsichtigte Klage das zuständige Gericht zu bestimmen, wobei sie das LG Mönchengladbach bevorzugt, weil das Beratungsgespräch und der Vertragsschluss in einer Haustürsituation erfolgt seien, so dass jedenfalls im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu 1. der besondere Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO greife. Die Antragsgegnerinnen hatten im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt, das LG Hannover, hilfsweise das LG München I, zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 2. stellt den Antrag auf Bestimmung des LG München I.
II. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag der Antragstellerin ist gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, weil der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des OLG Hamm abzuweichen und den Bestimmungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen beabsichtigt.
1. Das OLG Düsseldorf ist vorlagebefugt, weil es auch zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen wäre. Die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegnerinnen liegen in den Bezirken verschiedener OLG (Antragsgegnerin zu 1.: OLG Celle; Antragsgegnerin zu 2.: OLG München). Das OLG Düsseldorf ist das zuerst angerufene OLG ist, was seine Bestimmungszuständigkeit begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 21.8.2008 - X ARZ 105/08, Rz. 10, NJW 2008, 3789 f.).
2. Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vor, weil ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand für beide Antragsgegnerinnen besteht.
Zwar haben die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 12,17 Abs. 1 ZPO bei verschiedenen Gerichten, jedoch besteht gem. § 32b Abs. 1 ZPO ein gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der D. AG als Prospektherausgeberin, d.h. beim LG München I, der den möglicherweise bestehenden besonderen Gerichtsstand des § 29c ZPO verdrängt. Der im Zuge der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes geänderte § 32b ZPO in der Fassung vom 19.10.2012, der seit dem 1.11.2012 gilt, sieht nun auch dann einen ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen gegen den Anlagevermittler vor, wenn daneben zumindest auch der Emittent, der Anbieter von Vermögensanlagen oder die Zielgesellschaft in Anspruch genommen wird (vgl. BT-Drucks. 17/8799, 27).
Nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich bei der Antragsgegnerin zu 1. um die Anlagevermittlerin. Nach Auffassung des Senats liegen die weiteren Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall vor. Zwar handelt es sich bei der Antragsgegnerin zu 2. ausweislich des Vorbringens der Antragstellerin nicht um die Emittentin, die Anbieterin der Vermögensanlage oder die Zielgesellschaft, jedoch soll es sich bei ihr um die Treuhandkommanditistin und eigentlich Prospektverantwortliche (Prospektveranlasserin) und Fondsauflegerin mit starkem eigenen wirtschaftlichen Interesse am Vertrieb des I. Fonds handeln (S. 8 f. des Klageentwurfs). Schon vor der Neufassung des § 32b ZPO war anerkannt, dass diese Vorschrift auf alle Prospektgaranten anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 32b Rz. 6, m.w.N.). Dass die Gesetzesnovelle daran etwas ändern und es insoweit zu einer Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs kommen sollte, lässt sich der Begründung zu dem Gesetzesentwurf nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung widerspräche auch der Intention des Gesetzes, einer Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeiten entgegen zu wirken, um die Einheitlichkeit der Beweisaufnahme zu fördern, Kosten zu vermindern und das Verfahren zu beschleunigen. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, war es vornehmlich das Ziel, den Anwendungsbereich des § 32b ZPO dahin zu erweitern, dass ohne Notwendigkeit des Bestimmungsverfahrens nach § 36 ZPO der ausschließliche Gerichtsstand auch den mit verklagten Anlageberater oder Anlagevermittler erfasst (BT-Drucks. 17/8799, 27).
Von dieser durch den vorlegenden Senat vertretenen Auffassung weicht der Beschluss des OLG Hamm vom 8.4.2013 (I-32 Sa 6/13, zitiert nach juris) ab. Ausweislich der Entsc...