Leitsatz (amtlich)
1. Überschreitet die vom Sachverständigen begehrte Vergütung den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und hat der Sachverständige auf die Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen, so ist die Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen.
2. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt.
3. Eine tatsächlich erfolgte Nachzahlung rechtfertigt ebenso wenig eine hiervon abweichende Beurteilung wie das nachträglich erklärte Einverständnis beider Parteien mit der Auszahlung der vollständigen Summe an den Sachverständigen.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8a
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 10.07.2017; Aktenzeichen 2 O 99/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 10. Juli 2017 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen R. für die Erstattung des Gutachtens vom 5. Februar 2017, Bl. 597 ff GA, wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG insgesamt nur in Höhe des Auslagenvorschusses von 3.000 EUR. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Mangelndes Verschulden (§ 8a Abs. 5 JVEG) hat der Sachverständige nicht dargelegt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) "mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen". Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat, I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.
Die erfolgte Nachzahlung bis zur Höhe des Rechnungsbetrages rechtfertigt ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie das nachträglich erklärte Einverständnis beider Parteien mit der Auszahlung der vollständigen Summe an den Sachverständigen. Eine Nachzahlung sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber knüpft die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung des Vorschusses, nicht aber an die Frage, ob später eine Nachzahlung erfolgt ist oder nicht. Auch die Frage, ob die Parteien sich mit der Rechnung des Sachverständigen oder einer Auszahlung an diesen einverstanden erklärt haben, spielt bei der Subsumtion unter § 8a JVEG keine Rolle.
II. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen
Haufe-Index 11531102 |
DS 2018, 132 |