Leitsatz (amtlich)
Für die Einordnung eines Drittdarlehens, bei dem eine vertikale oder eine horizontale Verbindung des Dritten zur Gesellschaft besteht, als eine wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen iSd § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO entsprechende Forderung ist eine zusätzliche wirtschaftliche Beteiligung des Dritten an der Gesellschaft nicht konstitutiv.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 379/19) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 13. September 2022, in dem er u.a. Folgendes ausgeführt hat:
"I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH den Beklagten in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y GmbH & Co. KG auf Feststellung eines Darlehens iHv EUR 87.111,- mit dem Rang einer Insolvenzforderung iSv § 38 InsO zur Insolvenztabelle in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil ('LGU') gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Es könne offen bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe ein Darlehensrückzahlungsanspruch der X GmbH gegen die Y GmbH & Co. KG entstanden sei. Denn es handele sich insoweit jedenfalls nicht um eine Insolvenzforderung iSv § 38 InsO, sondern um eine nachrangige Forderung iSv § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO. Denn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Jahre 2010 habe eine die Gleichstellung der betreffenden Forderung mit einem Gesellschafterdarlehen rechtfertigende horizontale Verbindung der X GmbH zur Komplementärin der Y GmbH & Co. KG bestanden. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH habe Herr 1 einen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen und Handlungen der X GmbH ausüben können. Zudem sei Herr 1 mittelbar an der Y GmbH & Co. KG beteiligt gewesen, indem er über 10 % des Stammkapitals an deren Komplementärin verfügt habe. Das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO greife im Streitfall nicht ein.
Mit Beschluss vom 02.07.2021 (GA 160f) hat das Landgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 11.06.2021 (GA 138ff) zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung: Das Landgericht habe seinen unstreitig gebliebenen Vortrag in der erstinstanzlichen Replik, wonach die Komplementärin der Y GmbH & Co. KG am Vermögen der Y GmbH & Co. KG nicht beteiligt gewesen sei, verfehlt nicht berücksichtigt. Bei der gebotenen Beachtung dieses unstreitigen Umstandes könne die streitgegenständliche Forderung nicht als nachrangig iSv § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO bewertet werden. Denn alleiniger Kommanditist der Y GmbH & Co. KG sei - unstreitig - Herr 2. Da vor diesem Hintergrund Herr 1 nicht als ein einem Gesellschafter gleichgestellter Dritter angesehen werden könne, gelte dies zugleich auch für die X GmbH, deren Alleingesellschafter Herr 1 - unstreitig - gewesen sei. Auch die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Feststellung seien gegeben; insoweit wiederholt und vertieft der Kläger (GA 178f) sein bereits erstinstanzlich erfolgtes Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Insolvenztabelle festzustellen, dass die Forderung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y GmbH & Co. KG (Az. ... - AG Düsseldorf) zur lfd. Nr. 5 in Höhe von EUR 87.111,00 zur Insolvenztabelle anerkannt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, es sei vor dem Hintergrund der vom Landgericht abgelehnten Tatbestandsberichtigung bereits fraglich, ob die vom Kläger ergänzend zum Tatbestand des LGU angeführte Tatsache noch berücksichtigt werden könne. Aber auch unabhängig davon erweise sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Auch Darlehensgewährungen einer nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH fielen unter § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO. Ungeachtet dessen sei die Klage schon deshalb unbegründet, weil der X GmbH aus den bereits erstinstanzlich erläuterten Gründen kein Darlehensrückzahlungsanspruch iHv EUR 87.111,- zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Akteninhalt...