Leitsatz (amtlich)
1. Die von der Beschwerde beanstandeten Regelungen unter Ziff. 5.4 der Festlegung BK4-12-1656 vom 5.12.2012, wonach die Abschlagszahlungen auf der Basis reduzierter Netzentgelte zu berechnen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Abschlagszahlungen an den Letztverbraucher zurückzuzahlen sind, verlagert nicht unzulässig oder einseitig das Insolvenzrisiko auf die betroffenen Netzbetreiber.
2. Die angegriffene Festlegung regelt nicht die strittige Frage, wer das Insolvenzrisiko zu tragen hat. Dies wird vielmehr durch die Festlegung vom 14.12.2011(BK8-11-024) erfasst. Den Ausführungen zum Insolvenzrisiko unter Ziff. 5.4 kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt im Hinblick auf die Wälzungsfähigkeit insolvenzbedingter Ausfälle zu. Die Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die Netzbetreiber konnte nur mittels Beschwerde gegen die Festlegung BK8-11-024 angegriffen werden.
3. Die Regelung in Ziff. 5.4 entspricht den Vorgaben der StromNEV. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn der Regelung des § 19 Abs. 2 a.E. StromNEV verbieten es, Netzentgelte zunächst nach den allgemeinen Tarifen abzurechnen. Da der netzstabilisierende Beitrag unterjährig erbracht wird, entspricht es der ratio der Norm, das netzdienliche Verhalten unmittelbar und nicht zum jeweiligen Jahresende zu honorieren.
Normenkette
EnWG § 21 Abs. 1, § 54 Abs. 3 S. 2; EnwG § 73 Abs. 1a; EnWG § 21 Abs. 2 S. 1; StromNEV § 19 Abs. 2 S. 1; StromNZV § 23 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1), 7), 9), 13), 19) und 23) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden den Beschwerdeführerinnen - nach Kopfteilen - auferlegt.
Der Beschwerdewert wird bis zum 20.2.2014 auf jeweils 50.000 EUR, sodann auf 1.300.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Mit der streitgegenständlichen Festlegung regelt die Bundesnetzagentur die "sachgerechte Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV". Danach sind alle im Bundesgebiet aktiven Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Nr. 2 EnWG verpflichtet, die Ermittlung und Vereinbarung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Maßgabe der Festlegung vorzunehmen (Tenorziffer 1). Die Vorgaben der Festlegung gelten für alle Genehmigungsanträge, die Netzentgeltvereinbarungen mit einer Laufzeit ab dem 1.1.2013 oder später zum Gegenstand haben (Tenorziffer 2). Die Bundesnetzagentur veröffentlichte die Festlegung vom 5.12.2012 am selben Tag auf ihrer Internetseite. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte ebenfalls am 5.12.2012, wobei der Tenor der Festlegung, der Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur sowie die Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt wurden. Eine Veröffentlichung der Gründe des Beschlusses erfolgte nicht.
Hintergrund der streitgegenständlichen Festlegung ist die in § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV getroffene Regelung, wonach Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Reduzierung der Netzentgelte haben. Die Verpflichtung des Netzbetreibers, dem Letztverbraucher reduzierte Netzentgelte anzubieten, hängt davon ab, dass die Höchstlast des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Referenzzeitraum für den zu erwartenden Verbrauch (Hochlastzeitfenster) sind die Monate September bis Dezember des Vorjahres und die Monate Januar bis August des dem Genehmigungszeitraum vorhergehenden Kalenderjahres (S. 12, Ziff. 6.1.1. der Festlegung).
Die zwischen Letztverbrauchern und Netzbetreibern geschlossene Vereinbarung über die reduzierten Netzentgelte muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Treten die Voraussetzungen für die Reduzierung des Netzentgeltes nicht ein, werden die Netzentgelte nach den allgemein gültigen Tarifen berechnet. Die Genehmigung erfolgt damit auf der Grundlage einer Prognose. Es wird rückwirkend geprüft, ob die Voraussetzungen für reduzierte Netzentgelte erfüllt wurden. Unter Ziff. 5.4 der Festlegung BK4-12-1656 wird im Hinblick auf die Wirkung der Genehmigung bestimmt:
"Bis zum Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe der Genehmigung ist der Netzbetreiber berechtigt, für die von ihm erbrachten Leistungen monatliche Abschlagszahlungen auf Basis der veröffentlichten allgemeinen Netzentgelte zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe der Genehmigung ist der Netzbetreiber verpflichtet, die monatlichen Abschlagszahlungen auf Basis der nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV genehmigten individuellen Netzentgeltvereinbarungen zu ermitteln. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die in die Laufzeit der Vereinbarung fallenden, zu viel gezahlten monatlichen Abschlagszahlungen unverzüglich an den Letztverbraucher bzw. Netznutzer zurückzuerstatten.
...
Demgegenüber besteht aus Sicht der Regulierungsbehörde insoweit kein tat...