Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 25.02.2002; Aktenzeichen 2 T 67/01) |
AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen 15 UR II 24/00 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000 EUR.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Miteigentümerin der Wohnungseigentumsanlage … in Mönchengladbach-… und Sondereigentümerin einer Wohnung und zweier Stellplätze. Die Beteiligte zu 2 ist Miteigentümerin der übrigen Wohneinheiten und Stellplätze.
In der Eigentümerversammlung vom 20. November 2000 beschlossen die Wohnungseigentümer – jeweils mit den Stimmen der Beteiligten zu 2 und gegen die Stimmen der Beteiligten zu 1 unter TOP 9 den Gesamtwirtschaftsplan und für das Jahr 2000 und unter TOP 10 den Einzelwirtschaftsplan für 2001.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat am 11. Mai 2001 den Antrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abrechnung die Kosten für die Wasserversorgung bzw. Schmutzwasser für die Wohneinheit der Beteiligten zu 1 nicht nach Miteigentumsanteilen zu berechnen, sondern aufgrund der in der Wohnung der Beteiligten zu 1 angebrachten Zähler zu ermitteln sind und die Heizkosten der Wohneinheit nach den eingebauten Verbraucherfassungsgeräten abzurechnen sind.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben.
Das Landgericht hat am 25. Februar 2002 das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, zu der Stellung zu nehmen die Beteiligte zu 2 Gelegenheit hatte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat ausgeführt, dahinstehen könne, ob die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verteilung des Wasserverbrauchs zutreffen. Denn diese seien mit der Beschwerde nicht angegriffen. Offen bleiben möge auch, ob das Amtsgericht in seiner Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1 hinausgegangen sei, denn die Beteiligte zu 2 habe ein Rechtsmittel insoweit nicht eingelegt.
Hinsichtlich der Kosten der Gebäudeversicherung habe sich die Verwaltung – so zutreffend das Amtsgericht – an den abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu halten, der bei Verwaltungsübergabe vorgefunden worden sei. Aus dieser Urkunde ergebe sich eine Vertragsdauer vom 01.04.1997 bis zum 01.04.2002. Angesichts dieser bindenden Vertragsdauer könne dahinstehen, ob die P… eine entsprechende Versicherung günstiger angeboten haben würde.
Auch die Verteilung der Gebäudeversicherungskosten sei nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 2 weise zu Recht darauf hin, dass sich der von der Antragstellerin genannte Verteilungsschlüssel (60:40 im Verhältnis Gewerbeflächen und Wohnflächen) nicht aus der Teilungserklärung ergibt. Der Anteil der Kosten werde vielmehr nach § 13 Nr. 2 der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen ermittelt. Dahin stehen könne, ob in früheren Jahren nach diesem Schlüssel abgerechnet worden sei. Dies allein lasse nicht auf eine entsprechende Vereinbarung oder einen Beschluss schließen.
Die durch die Verwalterin angesetzten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage von 18,– DM/qm seien ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
aa)
Zu Unrecht beanstandet die Beteiligte zu 1 die Umlage für die Gebäudeversicherung. Der Abschluss einer solchen entspricht regelmäßig – so auch hier – den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Ziffer 3 WEG). Es besteht vorliegend kein Anhalt dafür, dass die Vertragsgestaltung dem Versicherungszweck nicht oder nur unzureichend genügt oder hierdurch die Rechte der Beteiligten zu 1 als mitversicherter Wohnungseigentümerin nicht hinreichend berücksichtigt werden. Wer als Versicherungsnehmer auftritt, ist bei der Objektversicherung in diesem Zusammenhang ohne Belang. Hiernach schuldet die Beteiligte zu 1 die ihrem Anteil entsprechenden Versicherungskosten (§ 16 Abs. 2 WEG, § 13 Ziffern 1a) 2, 7 der Teilungserklärung; vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 16 Rdz. 45).
bb)
Einen Rechtsfehler weisen die Entscheidungen der Vorinstanzen auch insoweit nicht auf als sie den Verteilungsschlüssel des § 13 Nr. 2 der Teilungserklärung (Umlage nach Miteigentumsanteilen) gebilligt und nicht den von der Beschwerdeführerin genannten ihr günstigeren Verteilungsschlüssel (60:40 im Verhältnis Gewerbeflächen zu Wohnflächen) zugrunde gelegt haben. Eine Vereinbarung zwischen der Beteiligten zu 1 und dem früheren Eigentümer D… über die Modifizierung...