Leitsatz (amtlich)
Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind und soll diese Bestimmung auch für die Verteilung der Kosten gelten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen wurde, so ist ein Mehrheitsbeschluss über eine abweichende Kostenverteilung im Zusammenhang mit künftig erforderlich werdenden Terrasseninstandsetzungen mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig.
Die Öffnungsklausel ist nicht im Wege der Auslegung auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auszuweiten.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 877/04) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291-II 64/02 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten der dritten Instanz.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) und 3 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 1) ist.
Unter § 14 Abschnitt 1 der Teilungserklärung vom 21.2.1973 ist festgehalten, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer und die Kosten der Bewirtschaftung des Objektes von den Wohnungs- bzw. Teileigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind. Nach Abschnitt 2 gelten die Bestimmungen des Abs. 1 auch für die Verteilung der Kosten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern die zuständige Wohnungs- bzw. Teileigentümerversammlung nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen hat.
Nach Abschnitt 5 hat jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer die mit seinem Wohnungseigentum verbundenen Lasten und Kosten allein zu tragen, soweit sie nicht nach Abschnitt 1 bis 4 anders verteilt oder umgelegt werden.
In der Eigentümerversammlung vom 12.12.1994 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 9b) folgenden Mehrheitsbeschluss:
"Sofern ein Balkon oder eine Terrasse wegen Undichtigkeit saniert werden muss, gilt folgende Kostenregelung: Bei einer Terrassensanierung übernimmt die Gemeinschaft die Kosten für die Sanierung von 23,25 Metern Randfläche. Bei einer Balkonsanierung übernimmt die Gemeinschaft die Kosten der Randsanierung, die maximal 13,75 Meter Randfläche betragen kann. Die Kosten für den laufenden Meter werden wie folgt pauschaliert: 2,9050522 DM multipliziert mit dem aktuellen Bauindex (Bezugsjahr 1985). Die übrigen Kosten trägt der jeweilige Sondereigentümer, dessen Terrasse oder Balkon saniert wird."
Aufgrund dieses Beschlusses wurden in der Folgezeit diverse Terrassensanierungen durchgeführt und abgerechnet.
Einer der Miteigentümer, die E., teilte der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 18.9.2001 mit, sie sei der Auffassung, dass die Terrassensanierungskosten von der Gemeinschaft insgesamt zu tragen seien, da es sich um Gemeinschaftseigentum handele.
Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 12.12.1994 zu TOP 9b) festzustellen.
Das AG hat mit Beschl. v. 30.6.2004 festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.12.1994 zu TOP 9b zur Kostenregelung bei Balkon-/Terrassensanierungen nichtig sei.
Der Amtsrichter hat ausgeführt, dass durch den genannten Beschluss der in der Teilungserklärung festgelegte Schlüssel für die Kosten der Instandsetzung für die Zukunft auf Dauer abgeändert werde. Damit handele es sich um einen vereinbarungsändernden Beschluss im Sinne der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000.
Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Er hat beantragt, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses, den Antrag abzuweisen.
Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung am 24.5.2005 die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1) und 3 bislang nicht entgegen getreten sind.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 S. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, § 27 FGG.
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei nicht begründet. Die Kammer schließe sich zur Begründung den überzeugenden Ausführungen des Amtsrichters an. Der Mehrheitsbeschluss vom 12.12.1994 zu TOP 9b sei mangels Beschlusskompetenz als gesetzes- bzw. vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss nichtig.
Gemäß § 14 Abschnitt 1 der Teilungserklärung seien...