Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Höhe der Vermögensbeträge oder der Raten steht der Staatskasse ein Beschwerderecht nicht zu.
2. Beschwert sich die Staatskasse gegen eine zunächst ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe und hilft das Gericht der Beschwerde dann durch die Anordnung von Ratenzahlungen ab, so wird die weiter gehende Beschwerde unzulässig.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 05.09.2012; Aktenzeichen 2 O 73/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Kleve vom 5.9.2012 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30.1.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 8.11.2011 gegen den Beschluss des LG vom 5.9.2012 ist, nachdem das LG der Beschwerde durch Beschluss vom 30.1.2012 teilweise abgeholfen und dem Kläger die Zahlung von monatlichen Raten i.H.v. 325 EUR auferlegt hat, unzulässig.
Zwar war die Staatskasse zunächst beschwerdebefugt, da das LG in der angefochtenen Entscheidung weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu Lasten des Klägers festgesetzt hatte (§ 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In der auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse sodann ergangenen Abhilfeentscheidung vom 30.1.2012 hat das LG der Beschwerde aber insoweit abgeholfen, als es dem Kläger eine monatliche Rate i.H.v. 325 EUR auferlegt hat. Dies führt zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Staatskasse (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 917). Eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind, kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn dieses der Staatskasse eingeräumten Beschwerderechts hat nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift darin gelegen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen (vgl. BGHZ 119, 372, 375 = NJW 1993, 135; BGH NJW-RR 2010, 494; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 917). Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGHZ 119, 372, 375 = NJW 1993, 135; BGH NJW-RR 2010, 494 m.w.N.). Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche oder die Höhe der Vermögensbeträge oder der Raten kann die Staatskasse damit keine sofortige Beschwerde einlegen; insoweit ist sie angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht beschwerdebefugt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 917; OLG München, JurBüro 1984, 617, 618; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 127 Rz. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rz. 17). Beschwert sich die Staatskasse - wie hier - gegen eine zunächst ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe und hilft das Gericht der Beschwerde dann durch die Anordnung geringerer Ratenzahlungen ab, so wird die Beschwerde hierdurch unzulässig (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 917; OLG Nürnberg, FamRZ 1988, 1079; Musielak/Fischer, a.a.O., § 127 Rz. 10; Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rz. 17).
Maßgebend ist danach allein, dass der Partei eine Zahlungspflicht auferlegt worden ist, sei es im Wege einer aus dem Vermögen zu leistenden einmaligen Rate, sei es - wie hier - im Wege einer monatlich zu leistenden Rate. Eine darüber hinausgehende Beschwerdebefugnis der Staatskasse betreffend der Höhe der auferlegten Zahlung besteht nicht (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 917), weshalb die (verbliebene) Beschwerde der Staatskasse unzulässig ist.
II. Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2936726 |
JurBüro 2012, 315 |