Entscheidungsstichwort (Thema)
Person des Bereicherungsgläubigers von Anwaltshonorar in Anweisungsfällen
Leitsatz (amtlich)
Bereicherungsgläubiger von Anwaltshonorar ist in Anweisungsfällen nicht zwingend der Mandant, auch nicht der Zuwendende, sondern der Leistende, also derjenige, dessen Honorarverbindlichkeit getilgt werden sollte.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.01.2009; Aktenzeichen 15 O 211/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 23.000,00 EUR festgesetzt
Gründe
I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die auf Honorarrückzahlung (23.000 € nebst Zinsen und Kosten) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 01. Oktober 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
"Die auf § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altn. BGB gestützte Rückforderung des Honorars (andere als bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht) scheitert daran, dass der beklagte Rechtsanwalt im rechtlichen Sinne vom Kläger nichts erlangt hat, was dieser zurückfordern könnte. Dabei kann hier zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das maßgebliche Kausalverhältnis, auf dessen Grundlage u. a. der hier umstrittene Betrag an den Beklagten gelangt ist, von Anfang an unwirksam gewesen ist. Der Kläger war im Verhältnis zum Beklagten nicht Leistender im Sinne des Bereicherungsrechts, so dass er auch nicht rückforderungsbefugt ist. Der Kläger beachtet nicht ausreichend die Grundsätze, die im gestörten bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis zu gelten haben.
1. In den Fällen der Leistung kraft Anweisung unterhält der Anweisende stets zwei Rechtsbeziehungen. Im Verhältnis zum Angewiesenen (Deckungsverhältnis) ist er Forderungsinhaber, im Verhältnis zum Empfänger der angewiesenen Leistung (Valutaverhältnis) ist er Schuldner. Dem Anweisenden geht es in diesen Fällen stets nur darum, den Leistungsweg zu verkürzen. Denn mit dem weisungsgemäßen Leistungsvollzug (Zahlung des Angewiesenen an den Empfänger der angewiesenen Leistung, künftig: Anweisungsempfänger) tilgt der Angewiesene seine Verbindlichkeit im Rechtsverhältnis zum Anweisenden (Deckungsverhältnis) und gleichzeitig dieser seine Verbindlichkeit im Rechtsverhältnis zum Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis). Daraus folgt, dass sich ein Bereicherungsausgleich (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S.1, Altn. 1 BGB) in der Regel nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollziehen kann, also bei einem Mangel im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden (Bereicherungsgläubiger) und dem Angewiesenen (Bereicherungsschuldner) oder bei einem Mangel im Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden (Bereicherungsgläubiger) und dem Anweisungsempfänger (Bereicherungsschuldner). Im Vollzugsverhältnis findet dagegen ein Bereicherungsausgleich jedenfalls als Leistungskondiktion nicht statt, weil es zwischen dem Angewiesenen und dem Leistungsempfänger an einer Rechtsbeziehung fehlt (ständ. höchstrichterl. Rspr. z.B. BGHZ 147, 269, 273 m.w.N. = NJW 2001, 2880; vgl. auch Senat, Urt. v. 26.02.2008 - I-24 U 126/07 -, OLGR Düsseldorf 2008, 707 = VersR 2008, 1685 = NJW-RR 2009, 205)
2. Auch im Streitfall liegt im Grundsatz eine solche Leistung kraft Anweisung vor. Allein die Tochter des Klägers (künftig: Tochter) hatte mit dem Beklagten die Honorarvereinbarung vom 07. März 2006 abgeschlossen, auf deren Grundlage sie diesem das umstrittene Honorar zur Verteidigung ihres Bruders (künftig: Mandant) schuldete, und zwar in einer Rate von 10.000 EUR mit sofortiger Fälligkeit und einer weiteren Rate von 13.000 EUR mit Fälligkeit zum 17. März 2006. Der Kläger, der die Hintergründe kannte und sich als Vater des Mandanten offenbar verpflichtet fühlte, die von seiner Tochter eingegangene Honorarverbindlichkeit zu erfüllen, erbrachte im Verhältnis zum Beklagten keine eigene Leistung. Aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten war Leistende vielmehr allein die aus der Honorarvereinbarung verpflichtete Tochter, während der Kläger nur Angewiesener gewesen ist. Er wollte nämlich mit den umstrittenen Überweisungen einerseits die von der Tochter gegenüber dem Beklagten eingegangene Honorarverbindlichkeit (Valutaverhältnis) und andererseits gleichzeitig sein gegenüber seiner Tochter (und ggf. auch gegenüber dem Sohn) gegebenes Hilfeversprechen (Deckungsverhältnis) erfüllen. Die Parteien des Rechtsstreits stehen zueinander nur im Vollzugsverhältnis und haben miteinander keine bereicherungsrechtlich relevante Leistungsbeziehung, was auch der Kläger ausdrücklich nicht in Abrede stellt. Die Überweisungen erfolgten gleichsam im Auftrag der Tochter (Anweisung) zur Erfüllung von deren Schuld und nur deshalb unmitte...