Verfahrensgang

BKartA (Entscheidung vom 21.04.2009; Aktenzeichen B 6 - 150/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.06.2012; Aktenzeichen KVR 15/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 21. April 2009 (B 6 - 150/08) aufgehoben.

II. Das Bundeskartellamt trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es hat zudem den Beteiligten zu 1. bis 3. die im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 2 Mio. € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2. von dem Beteiligten zu 3. zu erwerben.

Die Beteiligte zu 1. hält Beteiligungen in unterschiedlicher Höhe an verschiedenen Verlags- und Presseunternehmen im süddeutschen Raum, unter anderem eine Mehrheitsbeteiligung an dem H. D.- und V., V. H. T. und Geb. W. GmbH & Co. KG in G. (nachfolgend: HDV) sowie … % der Anteile an der N. K.-R. GmbH in G. (nachfolgend: NKR).

Die HDV gibt die regionale Abonnement-Tageszeitung "H. T." mit einer Auflage von durchschnittlich … verkauften Exemplaren heraus. Ihr Kern-Verbreitungsraum ist das Gebiet des Altkreises C., im Wesentlichen die Stadt C. und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden. Ferner ist HDV Herausgeber des Anzeigenblattes "H. W.", welches mit einer Auflage von rund … Exemplaren im Verbreitungsgebiet des "H. T." und einigen westlich sowie östlich angrenzenden Gemeinden erscheint.

Die NKR gibt die regionale Abonnement-Tageszeitung "Rundschau …" (nachfolgend: Rundschau) heraus, deren durchschnittlich verkauften Auflagenzahl im Kern-Verbreitungsgebiet Stadt G. sowie den umliegenden Gemeinden bei … Exemplaren liegt.

Die zu … % vom Beteiligten zu 3. gehaltene Beteiligte zu 2. ist Herausgeberin der Abonnement-Tageszeitung "H. T.", die an sechs Wochentagen mit einer durchschnittlich verkauften Auflage von rund … Exemplaren in S. H. und den umgebenden Gemeinden im Altkreis S. H. erscheint. Darüber hinaus gibt die Beteiligte zu 2. das Anzeigenblatt "K." mit rund … Exemplaren je Auflage im Kern-Verbreitungsgebiet des "H. T." sowie in einigen Nachbargemeinden angrenzender Kreise heraus.

Mit Ausnahme weniger marginaler Überschneidungen genießt einerseits das "H. T." und andererseits des "H. T." in ihren Verbreitungsgebieten als Abonnement-Tageszeitung jeweils im Wesentlichen eine Alleinstellung. In den Gebieten westlich des Verbreitungsgebietes des "H. T." erscheint im H. die "H. S.", welche vom Verlag der H. S. V. GmbH & Co. KG mit einer verkauften Gesamtauflage von rund … Exemplaren herausgegeben wird.

Die Beteiligten zu 1. und 2. kooperieren gemeinsam mit anderen Lokalverlagen im Großraum östliches B.-W. und bayrischer Landkreis N.-U. im Rahmen des "S. P.". Dieser seit 1968 bestehende Verbund mittelständischer Zeitungsverlage bezweckt nach eigener Darstellung die Erhaltung rechtlich selbständiger und wirtschaftlich, politisch und konfessionell unabhängiger Zeitungsverlage in B.-W. (§ 2 des Kooperationsvertrages zwischen der Genossenschaft S. Z. eGmbH und dem U. Z. E., T. & Co. KG - die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. - vom 11.09.1967). Die Kernleistungen der Kooperation sind zum einen die Belieferung von .. teilnehmenden Lokalverlagen mit einem zentral erstellten Zeitungsmantel der S. P. mit einem allgemeinen (überregionalen) redaktionellen Teil und zum anderen dessen Vermarktung als Werbeträger für überregionale Werbung im Rahmen einer Anzeigengemeinschaft von .. dieser Lokalverlage. Mit der Herstellung des Zeitungsmantels und der Verwaltung der Anzeigengemeinschaft ist die Beteiligte zu 1. beauftragt. Im Fall der Beteiligten zu 2. und des von ihr herausgegebenen "H. T." stellt sich die Kooperation im Einzelnen wie folgt dar:

Derzeit geltende Grundlage für den Bezug des Zeitungsmantels ist der zwischen Beteiligten zu 1. und der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2. am 12.11.1997 geschlossene Mantel-Liefervertrag. Dieser ist unbefristet und kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl gekündigt werden (§ 6 Abs.1 des Mantel-Liefervertrages). Der zugelieferte Zeitungsmantel einerseits und der von der Beteiligten zu 2. durch die eigene Lokalredaktion selbst hergestellte Lokalteil mit Nachrichten und Berichterstattung zu regionalen und lokalen Themen andererseits machen jeweils etwa die Hälfte des regelmäßigen Gesamtumfang des "H. T." aus.

Die Beteiligte zu 2. nimmt aufgrund des Anzeigengemeinschaftsvertrages vom 23.11.1970 ferner an der Anzeigenkooperation teil. In dieser übernimmt die Beteiligte zu 1. - als Rechtsnachfolgerin des U. Z. E., T. & Co. KG - die Werbung, Bearbeitung und Rechnungslegung sowie das Inkasso für alle Anzeigen, welche in der Gesamtausgabe der "S.-P."-Anzeigengemeinschaft oder ihren Teilausgaben erscheinen; hierbei schließt sie die Anzeigenaufträge im eigenen Namen ab und wird im Verhältnis zu de...

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