Leitsatz (amtlich)

1. Zur - vom Senat bejahten - Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur dinglichen Sicherung des Anspruchs des Käufers (einer Eigentumswohnung) auf "Erwerb des Eigentums zu Alleineigentum in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebend".

2. Weist das Grundbuchamt in einem als "Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO" bezeichneten Beschluss, bei dem es sich nicht um eine "rangwahrende Zwischenverfügung im Sinne von § 18 GBO" handele, auf ein der Vormerkung entgegenstehendes Eintragungshindernis hin (vorgemerkt werden könne nur eine nach dem Sachenrecht des BGB mögliche Eintragung; die Eintragung nicht des Eigentums sondern der Verfügungsberechtigung einer Person mit einem ein Gemeinschaftsverhältnis ausweisenden Zusatz gemäß § 47 GBO sei nach dem Sachenrechtskatalog des BGB nicht vorgesehen), so hat der Beschluss mangels Heilbarkeit des Mangels mit rückwirkender Kraft keinen nach § 18 GBO zulässigen Inhalt und ist daher aufzuheben.

 

Normenkette

BW (NL) Art. 1:93; BW (NL) Art. 1:97; BW (NL) Art. 1:100; GBO § 18 Abs. 1, § 47

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Aktenzeichen KR-1144-8)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kleve - Grundbuchamt - vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Kleve von Kranenburg Blatt ... verzeichneten 1.266/10.000stel Miteigentumsanteils an dem Grundstück der Gemarkung Kranenburg Flur ... Flurstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoss links des Hauses ... gelegenen Wohnung nebst zwei Räumen im Kellergeschoss sowie einer Kammer im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan jeweils mit Nummer "3" gekennzeichnet, eingetragen. Mit Kaufvertrag des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 7. April 2020 (Nr. 715 der Urkundenrolle für 2020) veräußerte der Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 2, die versicherte, im Güterstand niederländischen Rechts zu leben.

In Ziff. V.2.b) des Kaufvertrags heißt es, die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur dinglichen Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zugunsten "des Käufers im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebend" werde bewilligt und beantragt.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 beantragten die Beteiligten u.a. die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2.

Mit einem als "Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO" bezeichneten Beschluss vom 3. Juni 2020, bei dem es sich nach den weiteren Ausführungen des Grundbuchamts nicht um eine "rangwahrende Zwischenverfügung im Sinne von § 18 GBO" handele, teilte es mit, dem Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für die Beteiligte zu 2 auf "Erwerb des Eigentums zu Alleineigentum in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebend" stünden Hindernisse entgegen. Vorgemerkt werden könne nur eine nach dem Sachenrecht des BGB mögliche Eintragung. Die Eintragung nicht des Eigentums sondern der Verfügungsberechtigung einer Person mit einem ein Gemeinschaftsverhältnis ausweisenden Zusatz gem. § 47 GBO sei nach dem Sachenrechtskatalog des BGB nicht vorgesehen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg in seinem Beschluss vom 11. Februar 2019 (12 W 143/17), nach der es ausreichend sei, im Grundbuch die Rechtsverhältnisse zu bezeichnen, widerspreche dem vorgenannten Grundsatz. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Oldenburg zum Durchgangserwerb, bei welchem der erwerbende Ehegatte für eine gedankliche Sekunde Eigentümer werde, bevor das Erworbene kraft Gesetzes auf die Gemeinschaft übergehe, und der danach weiterhin bestehenden alleinigen Verfügungsberechtigung eines Ehegatten. Auch die Argumentation, der nicht eingetragene Ehegatte werde durch den zusätzlichen Vermerk im Falle der Beendigung der Gemeinschaft gegen einen gutgläubigen Erwerb geschützt, überzeugten nicht, wenn entsprechend der Vorgabe des Oberlandesgerichts Oldenburg nur der verfügungsberechtigte Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Im Hinblick auf ein Beteiligungsverhältnis nach § 47 GBO sei das Grundbuch nach niederländischem Recht erst im Falle der Einreichung einer Scheidung, mit der die alleinige Verfügungsberechtigung entfalle, zu berichtigen. Bis dahin gelte nach deutschem Sachenrecht der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 891 BGB). Deshalb müsste bei Eingang eines weiteren, dasselbe Recht betreffenden Antrags der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung sofort zurückgewiesen werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie machen geltend, es sei unklar, ob überhaupt eine rechtsmittelfähige Entscheidung vorliege, nachdem diese zwar eingangs als Zwischenverfügung i.S.d. § 18 Abs. 1 GBO bezeichnet, später aber ausgeführt werde, es handele sich nicht um eine rangwahrende Zwischenverfügung gem. § 18 GBO. Es sei anerkannt, dass das Grundbuchamt keine Ermittlungspflichten hinsichtlich des zwischen Ehegatten bestehenden Güterstandes habe. Aufgrund des im Grundbuchver...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge