Leitsatz (amtlich)
Die Liquidation eines Vereins ist nicht beendet, wenn das Vereinsvermögen an den/die Anfallberechtigten verteilt worden ist, ohne dass den – bekannten – Gläubigern Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Forderungen anzumelden und Befriedigung zu erlangen, denn der dem Verein insoweit zustehende Bereicherungsanspruch gegen den Anfallberechtigten ist „noch vorhandenes” Vereinsvermögen.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 12 T 199/01) |
AG Duisburg (Aktenzeichen 8 VR X) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des dritten Rechtszuges an das LG zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 3.000 Euro.
Gründe
I. Der betroffene Verein, zu dessen Mitgliedsvereinen die Beteiligten zu 1) und 2) gehören, wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.11.1998 mit Beschluss zu TOP 6 gem. Art. 50 der Statuten des Vereins aufgelöst. Zu Liquidatoren wurden G. und E. bestellt. Diese haben am 21.9.1999 – nach ihren Angaben – „das Restvermögen” des Vereins an den Anfallberechtigten „NH” in Frankfurt e.V. überwiesen. Eine Löschung des Vereins im Vereinsregister ist nicht erfolgt.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schreiben vom 14.5.2001 an den Liquidator E. die Einberufung einer Mitgliedsversammlung des Vereins verlangt, in der über folgende Tagesordnungspunkte beschlossen werden sollte:
a) Rückgängigmachung der Auflösung des Vereins und seine Fortsetzung,
b) Wahl eines neuen Vorstands,
c) Streichung des Artikels 52 der Statuten.
Nachdem der Liquidator auf das Schreiben nicht reagierte, haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 18.6.2001 beim AG beantragt, sie gem. § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung der verlangten Versammlung zu ermächtigen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Liquidation des Vereins sei nicht beendet, weil die Liquidatoren die zwingenden Vorschriften der §§ 50, 51 BGB nicht beachtet hätten. Weder sei die Auflösung des Vereins bekannt gemacht worden noch das Sperrjahr vor Ausantwortung des Vereinsvermögens eingehalten worden. Auch die Verpflichtung, der Mitgliederversammlung eine Schlussrechnung zu erstellen, sei übergangen worden. Da der Verein zuletzt nur noch aus 6 Mitgliedsvereinen bestanden habe, sei die nach § 31 der Statuten erforderliche Mindestzahl der Stimmen für den Antrag nach § 37 BGB erreicht.
Die Liquidatoren sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, der betroffene Verein sei nicht mehr existent, denn die Liquidation sei mit der Zahlung des Restvermögens an den Anfallberechtigten abgeschlossen gewesen. Eine Einberufung einer Mitgliederversammlung komme auch schon deshalb nicht in Betracht, weil die erforderliche Anzahl der Stimmen für den Antrag nicht erreicht sei.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist beim LG ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Entscheidung des LG wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens darauf hinweisen, dass die Ausantwortung des Vereinsvermögens angesichts der eklatanten Missachtung der zwingenden Verfahrensvorschriften der § 50, 51 BGB nicht zu einer Beendigung der Liquidation geführt haben könne. Der Verein habe daher seine Rechtsfähigkeit noch nicht verloren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. §§ 160, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das LG zur erneuten Behandlung und Entscheidung, denn der Beschluss des LG beruht auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 FGG.
1. Das LG hat ausgeführt, der Verein bestehe nicht mehr, denn die Liquidation sei mit der Überweisung des Restvermögens am 21.9.1999 an das H. beendet gewesen. Diese Beendigung der Liquidation sei auch nicht von der Beachtung der Vorschrift der §§ 50, 51 BGB abhängig. Zwar werde „vertreten”, dass die Liquidation als nicht beendet gelte, solange die zwingenden Vorschriften dieser Bestimmungen nicht beachtet werden, die §§ 50, 51 BGB könnten und dürften aber nicht von den Minderheitsmitgliedern zur Wiederbelebung des Vereins gegen die Mehrheit umfunktioniert werden. Die Liquidation ende tatsächlich mit der hier bereits erfolgten Vermögensverteilung. Wenn Vereinsvermögen zur Liquidation überhaupt nicht mehr vorhanden oder dem Anfallberechtigten vor Ablauf der Sperrfrist ausgeantwortet worden sei, sei ihre, der Liquidatoren, Vertretungsmacht beendet und der Verein erloschen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn noch nicht ganz unwesentliche Barmittel vorhanden seien, was jedoch hier nicht gegeben sei.
2. Gegen diese Erwägungen des LG bestehen rechtliche Bedenken.
a) Das LG ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass die Einberufung einer Mitgliederversammlung bzw. die Ermächtigung der Beteiligten zu 1) und 2), die Versammlung zu berufen (§ 37 Abs. 2 BGB) voraussetzt, dass der betr...