Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen 18 F 106/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt vom 06.12.2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern A1., A2. und A3. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 01.09.2015 - II-5 UF 47/15 wie folgt neu geregelt:
1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen:
a) alle 14 Tage in der Zeit von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag 19:00 Uhr, beginnend mit dem 10.01.2020 und sodann in allen geraden Kalenderwochen mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Donnerstag eines Umgangswochenendes, so beginnt der Umgang an diesem Tag bereits um 10:00 Uhr.
b) während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen
- von Donnerstag, den 26.12.2019, 10:00 Uhr bis Mittwoch, den 01.01.2020, 19:00 Uhr (Weihnachtsferien),
- von Samstag, den 04.04.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 11.04.2020, 19:00 Uhr (Osterferien),
- von Samstag, den 27.06.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 18.07.2020, 19:00 Uhr, (Sommerferien),
- von Samstag, den 17.10.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 24.10.2020, 19:00 Uhr (Herbstferien),
c) in den nachfolgenden Jahren findet der Ferienumgang im gleichen Umfang statt, wobei in den Oster-, Sommer- und Herbstferien die Ferienhälften jährlich wechseln: in geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der Oster- und Sommerferien und die zweite Hälfte der Herbstferien, in ungeraden Jahren umgekehrt. Der Umgang in den Weihnachtsferien 2020/21 beginnt am 24.12.2020, 10.00 Uhr und dauert bis zum 31.12.2021, 19:00 Uhr; entsprechend wird jährlich gewechselt,
d) an den Feiertagen 1. Mai, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und Allerheiligen nach Maßgabe folgender Regelung:
- in 2020 und allen weiteren geraden Jahren am 1. Mai und an Allerheiligen,
- in 2021 und allen weiteren ungeraden Jahren am Pfingstmontag und am Tag der Deutschen Einheit,
jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Soweit der Feiertag unmittelbar vor oder nach einem regulären Umgangswochenende liegt, erstreckt sich der Umgang auf das gesamte verlängerte Wochenende von Schulschluss bzw. 10:00 Uhr am ersten bis 19:00 Uhr am letzten Tag.
Fällt ein Feiertag auf einen Donnerstag, Freitag, Samstag, Sonntag oder in die Schulferien, findet kein Feiertagsumgang statt. Es gilt stattdessen die Wochenend- oder Ferienregelung.
e) für die Feiertage Himmelfahrt und Fronleichnam gilt die Wochenendregelung (oben 1. a)).
2. Der Vater hat die Kinder bei den Wochenendumgängen, Ferien- und Feiertagsumgängen zu den unter 1. geregelten Zeiten in der Schule bzw. an unterrichtsfreien Tagen vor der Haustür der Wohnung der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen.
Den Eltern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend getroffene Umgangsregelung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500,00 EUR, ersatzweise für je 100 EUR ein Tag Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Aus der geschiedenen Ehe der beteiligten Eltern sind die Kinder A1., A2. und A3. hervorgegangen, die seit der Trennung im Haushalt ihrer Mutter leben. Der Umgang des Vaters mit seinen Töchtern war zuletzt durch Senatsbeschluss vom 01.09.2015 in folgender Weise geregelt worden:
"1. Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen:
a) alle 14 Tage in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr, beginnend mit dem 06.09.2015,
b) alle 14 Tage donnerstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr, beginnend mit dem 10.09.2015,
jeweils mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes sowie der auf einen Donnerstag fallenden gesetzlichen Feiertage.
c) während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2015/16
- von Samstag, den 03.10.2015, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 10.10.2015, 18:30 Uhr (Herbstferien),
- von Samstag, den 26.12.2015, 10:00 Uhr bis Freitag, den 01.01.2016, 18:30 Uhr (Weihnachtsferien),
- von Samstag, den 19.03.2016, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 26.03.2015, 18:30 Uhr (Osterferien),
- von Samstag, den 09.07.2016, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 30.07.2015, 18:30 Uhr, (Sommerferien),
d) in den nachfolgenden Schuljahren findet der Ferienumgang im gleichen Umfang statt, wobei in den Herbst-, Oster- und Sommerferien die Ferienhälften jährlich wechseln, der Umgang im Schuljahr 2016/17 mithin jeweils in der zweiten Ferienhälfte liegt. Der Umgang in den Weihnachtsferien 2016/17 beginnt am 24.12., 10.00 Uhr und dauert bis zum 31.12.2016, 18.30 Uhr; entsprechend wird jährlich gewechselt,
e) an den Feiertagen 1. Mai,...