Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 28.11.2005; Aktenzeichen 17 O 281/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Beschluss der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - vom 28.11.2005 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird von Amts wegen anderweit festgesetzt auf 7.946 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin hat den Beklagten nach fristloser Kündigung auf Räumung der ihm befristet bis zum 1.6.2006 vermieteten Räumlichkeiten (Klageantrag zu 1.) und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung vom mtl. 522 EUR für die Zeit ab September 2005 bis zur Räumung (Klageantrag zu 2.) in Anspruch genommen. Sie hat überdies Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, an sie von September 2005 bis Mai 2006 mtl. 522 EUR zu zahlen, im Falle der Weitervermietung der Mieträume indes lediglich die Differenz aus 522 EUR und dem aufgrund der Weitervermietung von der Klägerin tatsächlich erzielten Mietzins (Klageantrag zu 3.). Das LG hat durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil den Klageanträgen entsprochen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das LG den Streitwert auf 10.542 EUR (Klageantrag zu 1.: 4.800 EUR; Klageantrag zu 2.: 5.742 EUR; Klageantrag zu 3.: 0 EUR) festgesetzt.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich gegen diese Streitwertfestsetzung mit dem Ziel einer Anhebung. Sie ist der Auffassung, der Wert des Antrags zu 2. sei gem. § 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag anzusetzen. Zudem komme dem Antrag zu 3. ein eigener Wert zu.
II. Das nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 5 und 6 GKG als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen herabzusetzen:
Klageantrag zu 1.:
Der Wert des Räumungsbegehrens beläuft sich gem. § 41 Abs. 1, 2 S. 1 GKG höchstens auf den Wert des einjährigen Entgelts. Ist aber die "streitige Zeit" kürzer als ein Jahr, so ist der geringere Wert dieses Zeitraums maßgebend, § 41 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 GKG. Abzustellen ist für die Bemessung der "streitigen Zeit" - vom Ausnahmefall fehlender Klageerhebung abgesehen - auf den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage bis zum regulären Ende des Mietverhältnisses (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 41 GKG Rz. 25; OLG Bamberg, JB 1991, 1126 und LG Hamburg NZM 2000, 759 zu § 16 GKG a.F.). Die Klage ist durch Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden am 26.10.2005. Das Mietverhältnis war befristet bis zum 1.6.2006 vereinbart. Die "streitige Zeit" i.S.d. § 41 Abs. 1 und 2 GKG umfasst mithin einen Zeitraum von rund 7 Monaten.
Unter "Entgelt" i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG sind das Nettogrundentgelt sowie die Nebenkosten zu verstehen. Letztere allerdings nur dann, wenn diese in Gestalt einer Pauschale vereinbart worden sind, die nicht gesondert abzurechnen ist. Daraus folgt, dass Betriebskosten (Nebenkosten), die wie hier als Vorauszahlungen geschuldet werden und abgerechnet werden müssen, nicht zum Entgelt i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gehören. Aus systematischen Erwägungen ist im Übrigen anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Entgelt" in beiden Absätzen des § 41 GKG einheitlich verwendet wissen will (so zutreffend KG ZMR 2005, 123 = KGReport Berlin 2005, 211; LG Krefeld v. 23.2.2005 - 2 T 2/05, WuM 2005, 263; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 41 GKG Rz. 21).
Der Begriff des "Entgelts" umfasst ferner die geschuldete Mehrwertsteuer. Denn Nettogrundentgelt ist nicht als die Miete vor Zuschlag der Umsatzsteuer, sondern in Abgrenzung zur "Bruttomiete", mithin ohne Einbeziehung der Betriebskosten, zu verstehen. Auch dies erschließt sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, der allein die Nebenkosten dem "Nettogrundentgelt" gegenüberstellt. Entsprechendes wurde früher überwiegend schon zu § 16 Abs. 1 GKG a. F: vertreten(vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm v. 26.7.2001 - 18 W 38/01, MDR 2001, 1377; LG Paderborn v. 22.7.2002 - 3 T 104/02, MDR 2003, 56; Hartmann a.a.O. Rz. 25). Denn die Mehrwertsteuer ist kein Teil der Nebenkosten.
Der Wert des Räumungsantrags beträgt mithin:
7 Monate × 400 EUR +16 % MWSt = 3.248 EUR.
Klageantrag zu 2.:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wert der ab September 2005 aus § 546a Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung im Falle einer noch gar nicht absehbaren Dauer der Nutzung gem. § 9 ZPO auf den Wert des 3 ½-jährigen Bezugs festzusetzen ist (so allerdings BGH NZM 2004, 824 f.; vgl. auch Zöller/Herget, 25. Aufl., § 3 ZPO Rz. 16 "Mietstreitigkeiten"; a.A.: LG Berlin, Grundeigentum 2005, 237; Musielak-Heinrich, 4. Aufl., § 3 ZPO Rz. 29). Hier jedenfalls ist er nach § 3 ZPO zu bemessen, da mit einer Fortdauer der Nutzung des Mietobjekts durch den Beklagten über den vereinbarten Endzeitpunkt - 1.6.2006 - hinaus nicht zu rechnen is...