Leitsatz (amtlich)
1. Die Aussetzung des Verfahrens ist auf Antrag nach § 246 Abs. 1 auch anzuordnen, wenn eine Partei bereits vor Rechtshängigkeit verstorben ist. Die Anordnung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Aussetzung im Moment der Entscheidung schon wieder beendet wäre, weil der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Absicht angezeigt hat, das Verfahren fortzusetzen.
2. Ob der Rechtsnachfolger, der das Verfahren aufnimmt, die verstorbene Partei tatsächlich beerbt hat, ist nicht im Zuge der Entscheidung über die Aussetzung, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 17.08.2014; Aktenzeichen 15 O 75/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.9.2014 aufgehoben und der Aussetzungsantrag des Beklagten vom 18.7.2014 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die gem. §§ 252, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Zu Unrecht hat der Einzelrichter das Verfahren ausgesetzt.
Nach § 246 Abs. 1 ZPO ist im Falle des Todes einer Partei auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten oder des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn - wie hier - der Kläger vor Rechtshängigkeit verstorben ist (BGH, Urt. v. 8.2.1993 - II ZR 62/92 -, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 246 Rz. 1a). Die Anordnung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Aussetzung im Moment der Entscheidung schon wieder beendet wäre, weil der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Absicht angezeigt hat, das Verfahren fortzusetzen (KG, Urt. v. 30.12.2010 - 2 U 16/06 - Rz. 24, 25). Das war hier der Fall, da der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers schon mit Schriftsatz vom 14.4.2014 die ladungsfähige Anschrift der von ihm ermittelten Rechtsnachfolgerin mitgeteilt und um Berichtigung des Rubrums gebeten hat (GA 17 f.). Denn damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verfahren aufnehmen will. Dass das LG dem Beklagten diesen Schriftsatz nicht nach §§ 246 Abs. 2, 241 Abs. 2 ZPO zugestellt hat, ist unschädlich, da das im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Dies hat der Senat inzwischen veranlasst (GA 92 f., 95).
Ob die benannte Rechtsnachfolgerin den verstorben Klägers tatsächlich (allein) beerbt hat und deshalb zur Fortführung des Rechtsstreits befugt ist, ist für die Frage, ob die Aussetzung anzuordnen ist, ohne Belang. Denn etwaigen Zweifeln an ihrer Aktivlegitimation hat das LG im Hauptsacheverfahren nachzugehen (BGH, Beschl. v. 15.4.1983 - V ZB 29/82 - Rz. 7; BGH Beschl. v. 9.5.1995 - XI ZB 7/95; Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2013, § 246 Rz. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Beschwerdewert: 2.500 EUR (1/5 der Hauptsache, vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 "Aussetzung
Fundstellen
Haufe-Index 8457061 |
FamRZ 2016, 156 |
MDR 2015, 1205 |
EE 2015, 200 |