Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Entscheidung vom 25.11.2009; Aktenzeichen VK-23/2009 - L)

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Entscheidung vom 24.11.2009; Aktenzeichen VK-26/2009 - L)

 

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen werden die Beschlüsse der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. November 2009 (VK-26/2009 - L) und vom 25. November 2009 (VK-23/2009 - L) aufgehoben.

2.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag im Vergabeverfahren “Abschlepp- und Inkassodienstleistungen für das Gelände des Düsseldorfer Flughafens„ zu erteilen, ohne zuvor den Bietern die Möglichkeit eingeräumt zu haben, neue Angebote nach Erstellung entsprechend der Rechtsauffassung des Senats abgeänderter Vergabeunterlagen einzureichen.

3.

Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner.

Die zur weckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerinnen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerinnen notwendig.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen, auch soweit sie das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB betreffen, trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 112.500 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft der F… GmbH, schrieb im März 2009 die Vergabe von Abschlepp- und Inkassodienstleistungen für das Gelände des Düsseldorfer Flughafens durch EU-Bekanntmachung aus. Die Auftragserteilung sollte im Verhandlungsverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb erfolgen. Weil keine Bewerbung ordnungsgemäß war, hat die Antragsgegnerin das Verfahren aufgehoben, ein neues Verhandlungsverfahren ohne erneuten Teilnahmewettbewerb begonnen und die früheren Bewerber zur Abgabe eines Angebotes bis zum 05. Juni 2009 aufgefordert. Sie hat folgende Unterlagen angefordert, die - wenn nicht anderes vermerkt - mit dem Angebot vorzulegen waren:

(1) Nachweis der Inkassoberechtigung: Nachweis der erfolgten Registrierung gem. §§ 10 ff. RDG oder durch einen Nachweis (z.B. Rechtsgutachten eines neutralen Rechtsanwalts oder behördliche Bestätigung), dass die Inkassotätigkeit nicht als selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ausgeführt wird, sondern als zulässige Dienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit. Dieser Nachweis kann wegen der durch die auf Grund der in der Regel wohl erforderlichen behördlichen Registrierung womöglich eintretenden Verzögerung durch den künftigen Auftragnehmer spätestens bis zum Beginn der Auftragsausführung nachgereicht werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht nachgereicht, stellt dies für die Auftraggeberin einen Grund zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund dar und kann zu Schadensersatzforderungen für eine anderweitige Vergabe mit schlechteren Konditionen führen. Im Übrigen steht selbstverständlich jedem Bewerber dieses Verfahrens die Möglichkeit des § 5 Nr. 5 VOL/A-SKR offen, wonach sich ein Bieter auch auf die Fähigkeiten Dritter berufen kann…

(2) …

(3) Nachweis mindestens eines Referenzauftrages vergleichbarer Größenordnung: Hier sollten mindestens 2.000 Abschleppvorgänge p.a. z.B. durch die Vorlage konkreter Statistiken oder Bestätigungen eines aktuellen Auftraggebers nachgewiesen werden können.

Als Zuschlagskriterien waren vorgesehen:

1. Preis gem. beigefügtem Preisblatt: Gewichtung: 50 % 2. Konkret für die Auftragserfüllung vorgesehene technische Ausstattung. Gewichtung: 50 %

Nach Öffnung der Angebote bemerkte die Antragsgegnerin - möglicherweise veranlasst durch eine Rüge der Antragstellerin zu 1. -, "dass in dem Preisblatt versehentlich die Leerfahrten, bei denen das betreffende Fahrzeug nicht abtransportiert wird, z.B. weil der Fahrer vor dem Abtransport bei seinem Fahrzeug eintrifft, nicht berücksichtigt wurden. Die Leerfahrten wurden versehentlich als gewöhnliche Transportfahrten in die Gesamtmenge eingerechnet, obwohl sie mit ungefähr einem Drittel der Aufträge zu Buche schlagen. Die unverbindlichen Prognosezahlen können Sie dem anliegenden überarbeiteten Preisblatt entnehmen, um dessen erneute Ausfüllung unter Berücksichtigung der Änderung wir Sie hiermit bitten möchten. … Wir erwarten den Eingang Ihres unter Berücksichtigung der Änderungen überarbeiteten und finalen Angebots bis zum 03.07.2009 12.00 Uhr."

Die Antragsgegnerin hat angekündigt, der Beigeladenen den Auftrag zu erteilen. Die Antragstellerin zu 2. hat sie ausgeschlossen, weil sie innerhalb der Frist bis zum 05. Juni 2009 keine hinreichenden Referenzen vorgelegt habe. Die Beigeladene habe ein wirtschaftlicheres Angebot als die Antragstellerin zu 1. abgegeben.

Dagegen haben beide Antragstellerinnen Nachprüfungsanträge mit teilweise übereinstimmenden Rügen eingereicht, die von der Vergabekammer in getrennten Entscheidungen zurückgewiesen worden sind. Dagegen wenden sich die ...

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