Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsanwalt, der zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründungsschrift) ein Telefaxgerät nutzt, genügt seiner Verpflichtung, das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung zu tun, für diesen Übertragungsweg nur, wenn er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung stellend eine ausreichende Zeitreserve einplant, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf (Abschluss vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist) zu gewährleisten.
2. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist ist wegen eines nicht auszuschließenden zurechenbaren Verschuldens des Rechtsanwalts Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen, wenn dieser ungeachtet der üblicherweise zu erwartenden verstärkten Belegung des Empfangsgeräts kurz vor Mitternacht eine längere Zeitreserve nicht eingeplant hat (hier: Bemühen um die Übertragung von drei jeweils 14-seitigen Berufungsbegründungsschriften ab 23:26 Uhr, des einschlägigen Verfahrens ab 23:42 Uhr; Erhalt einer Mitteilung des Fehlschlagens der Übertragung um 23:54 Uhr und Beginn der erneuten Übermittlung des maßgeblichen Schriftstücks um 0:01 Uhr).
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, § 520 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 344/16) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückge-wiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (8 O 344/16) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 29.399,29 EUR
Gründe
I. Mit dem Kläger am 21. Juli 2017 zugestellten Urteil wies das Landgericht Düsseldorf dessen auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gerichtete Klage ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die vierzehnseitige Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 23. November 2017 einschließlich verlängert. Die Berufungsbegründungsfrist ging per Telefax am 24. November 2017 zwischen 0:01 Uhr und 0:04 Uhr beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Nach entsprechendem Hinweis hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, Grund der Verzögerung bei der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift sei ausschließlich eine technische Störung bzw. Belegung des Empfangsgeräts beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Seit 23:26 Uhr am 23. November 2017 sei die Übermittlung von Schriftsätzen nicht möglich gewesen. Als die Leitung um 23:55 Uhr wieder frei gewesen sei, habe er Berufungsbegründungen mit einem Umfang von jeweils 14 Seiten in zwei weiteren Verfahren übersandt und im Anschluss, ab 0:01 Uhr, die vorliegende Berufungsbegründung.
II. Die Berufung des Klägers war wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Die gemäß § 520 ZPO bestimmte zweimonatige Frist lief nach Verlängerung am 23. November 2017 ab. Durch die am 24. November 2017 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungsbegründung ist die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden.
Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre, § 233 ZPO. Denn ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das gem. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Klägers gleichsteht, ist nicht ausgeräumt.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Schöpft er - wie hier - die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, muss er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Faxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist. Dabei hat er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017, Az. XII ZB 335/17 - BeckRS 2017, 138745 m.w.Nw.).
Diesen Sorgfaltspflichten ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nach dessen eigenem Vortrag nicht gerecht geworden. Die Berufungsbegründung wurde am 24. November 2017 zwischen 0:01 und 0:04 Uhr p...