Leitsatz (amtlich)

1. Entspricht eine Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen, die gem. § 154 Abs. 2 KostO an eine notarielle Kostenberechnung zu stellen sind, ist diese ohne Sachprüfung aufzuheben.

2. Die vom Gesetzgeber mit § 154 Abs. 2 KostO bezweckte bürgerfreundlichere Transparenz von Rechnungen wird nicht erreicht, wenn der Schuldner sich – wie hier – aus einer anliegenden Übersicht von zahlreichen Gebührentatbeständen die entsprechend in der Rechnung zitierten heraussuchen muss und dort eine für den juristischen Laien nicht ohne weiteres verständliche und auf die erfolgte Notartätigkeit übertragbare Kurzbezeichnung findet.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 489/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 14.8.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Zu Recht hat das LG die Kostenberechnung vom 23.12.1996 in der Fassung vom 5.12.2001 aufgehoben.

I. Die ursprüngliche Kostenberechnung vom 23.12.1996 (Bl. 181 GA) war (klarstellend) aufzuheben, weil sie den formellen Anforderungen, die gem. § 154 Abs. 2 KostO an eine notarielle Kostenberechnung zu stellen sind, nicht entspricht. Damit fehlt es an einer im Rahmen des § 156 Abs. 1 KostO sachlich überprüfungsfähigen Rechnung, so dass die Kostenberechnung ohne Sachprüfung aufzuheben ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 2000, 152; OLG Brandenburg v. 11.12.1995 – 8 Wx 155/95, OLGReport Brandenburg 1997, 30 = DNotZ 1997, 248 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1244 f.; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 156 Rz. 3 m.w.N.).

Nach § 154 Abs. 2 KostO sind neben den Kostenvorschriften auch eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands sowie die Bezeichnung der Auslagen anzugeben. Entsprechende Angaben fehlen in der Rechnung vom 23.12.1996. Dieser Mangel wird – wie das LG zutreffend festgestellt hat – auch nicht ausgeglichen durch den der Rechnung beigefügten Erläuterungsbogen (Bl. 183 GA). Unabhängig von der Frage, ob dieser überhaupt als Bestandteil der Rechnung anzusehen ist, genügt die Rechnung auch durch dessen Ergänzung nicht den vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen.

Durch KostRÄndG 1994 vom 24.6.1994 (BGBl I, 1325 [1351]) ist in § 154 Abs. 2 KostO die Formulierung „die Gebührenvorschriften” durch die Worte „die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen” ersetzt worden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks. 12/6962, 92 [102]) sollte damit eine bürgerfreundlichere Transparenz von Rechnungen garantiert werden. Der Schuldner sollte in die Lage versetzt werden, festzustellen, wofür er den Notar honorieren soll.

Diese gewünschte Transparenz wird nicht erreicht, wenn der Schuldner sich – wie hier – aus einer anliegenden Übersicht von zahlreichen Gebührentatbeständen die entsprechend in der Rechnung zitierten heraussuchen muss und dort eine für den juristischen Laien nicht ohne weiteres verständliche und auf die erfolgte Notartätigkeit übertragbare Kurzbezeichnung findet. So wird vorliegend die in der Rechnung aufgeführte „Gebühr gem. § 145 Abs. 3, § 36 Abs. 1” im Erläuterungsbogen näher bezeichnet mit „§ 145 Abs. 3 unselbstständiger Entwurf”, „§ 36 Abs. 1 einseitige, rechtsgeschäftliche Erklärung (z.B. Grundschuld, Hypothek, Schuldanerkenntnis”. Der daraus zu folgernde Gebührentatbestand „unselbstständiger Entwurf einer einseitigen, rechtsgeschäftlichen Erklärung” lässt sich nur mit juristischem Fachwissen dem hier gefertigten Entwurf einer Teilungserklärung zuordnen; aus den aufgeführten Beispielen ergibt sich dies nicht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass dem Transparenzgebot gegenüber den Interessen des Notars überwiegende Bedeutung zukommt; der Notar kann den nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 2 KostO gestellten Anforderungen ohne nennenswerten Mehraufwand gerecht werden (vgl. auch OLG Hamm JurBüro 2000, 152 f.).

II. Die Kostenberechnung vom 5.12.2001 war aufzuheben, weil der ihr zugrunde liegenden Gebührenforderung jedenfalls der Einwand der Verjährung entgegensteht.

Die vorsorglich vom Beteiligten zu 1) nach entsprechendem Hinweis des LG (Bl. 172 GA) neu erstellte Kostenberechnung vom 5.12.2001 (Bl. 179 GA) tritt an die Stelle der formal unwirksamen Rechnung vom 23.12.1996, da der Beteiligte zu 1) sie für diesen Fall gefertigt hat. Der Notar kann jedenfalls bis zum Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens seine ursprüngliche Kostenberechnung durch eine neue ersetzen, sofern die ersetzende und die ursprüngliche Kostenberechnung – wie hier – denselben Verfahrensgegenstand haben (vgl. OLG Hamm JurBüro 1988, 1054 f.; Hartmann, Kostengesetze, 31. Au...

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